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§ 4 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)
V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
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Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
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§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen
- 1.
- die gesundheitlichen Anforderungen des Wechselschichtdienstes erfüllt,
- 2.
- ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen sowie ein hinreichendes Farberkennungs- und Farbunterscheidungsvermögen besitzt und
- 3.
- bei einer Bewerbung beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr
- a)
- für eine zivile Laufbahn die Bereitschaft erklärt hat, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr als Soldat teilzunehmen, oder
- b)
- für eine militärische Laufbahn ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert hat.
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