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§ 6 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)

V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
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§ 6 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen



(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen werden in den Auswahl- und Prüfungsverfahren sowie zum Erbringen von Leistungsnachweisen Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessenen sind. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

(2) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.



 

Zitierungen von § 6 GWDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GWDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 GWDAPrV Schriftliche Diplomprüfung
... Aufsichtsarbeit sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 6 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren. (3) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten ...