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§ 14 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)
V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
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Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
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§ 14 Ausbildungsstelle, Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) Jede Behörde oder Dienststelle, der Studierende zur Ausbildung zugewiesen werden (Ausbildungsstelle), bestellt eine Ausbildungsleitung und deren Vertretung. Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verantwortlich und berät die Studierenden sowie die Ausbildenden.
(2) Die Ausbildungsleitung erstellt für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Studiengebiete ergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird. Die Studierenden, das Prüfungsamt und die Einstellungsbehörden erhalten je eine Ausfertigung.
(3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Ausbildungsstand.
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