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§ 17 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)

V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
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§ 17 Zwischenprüfung



(1) Um das Grundstudium abzuschließen, haben die Studierenden in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung.

(3) Der Zentralbereich der Fachhochschule führt die Zwischenprüfung durch und legt deren Einzelheiten fest; die §§ 25 und 26 gelten entsprechend.

(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind und wenn insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist. Diese ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte, die in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielt worden sind.

(5) Die Fachhochschule stellt den Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis aus, das die Noten und die erzielten Rangpunkte der einzelnen Aufsichtsarbeiten sowie die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Fachhochschule einen Bescheid mit dem Vermerk über die nichtbestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, welche Studiengebiete belegt worden sind, wie sie bewertet worden sind und wie viele Rangpunkte erzielt worden sind.



 

Zitierungen von § 17 GWDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GWDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 GWDAPrV Prüfungsakten, Einsichtnahme
... Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2, die Diplomarbeit, eine Ausfertigung des Protokolls ...