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§ 20 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)

V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
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§ 20 Prüfende, Prüfungskommissionen



(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewertung der Diplomarbeit, richtet für die schriftliche und die mündliche Diplomprüfung eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. Bei der Einrichtung mehrerer Prüfungskommissionen ist sicherzustellen, dass die gleichen Bewertungsmaßstäbe angelegt werden.

(2) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) Eine Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem,

2.
je zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren und gehobenen Dienstes, von denen mindestens eine oder einer dem gehobenen oder höheren naturwissenschaftlichen Dienst des Bundes angehört, als Beisitzende.

Aus dem Kreis der Beisitzenden wird eine Vertretung der oder des Vorsitzenden bestellt. Als Mitglieder einer Prüfungskommission oder Prüfende der Diplomarbeit können auch vergleichbare Soldatinnen und Soldaten und vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden. Mindestens drei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Deutschen Wetterdienst oder dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr angehören; zwei Mitglieder sollen Lehrkräfte der Fachhochschule sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder für die Prüfungskommissionen vorschlagen. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden drei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Für jede Diplomarbeit werden zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt. Ihre Bestellung erfolgt, sobald das Thema der Diplomarbeit ausgegeben worden ist. Erstprüfende oder Erstprüfender ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat.

(5) Zur Bewertung der schriftlichen Diplomprüfung bestimmt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Prüfungskommissionen für jede schriftliche Arbeit zwei Prüfende und legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist.

(6) Die Prüfenden bewerten die Diplomarbeiten oder die schriftliche Diplomprüfung unabhängig voneinander. Die Zweitprüfenden dürfen Kenntnis von der Bewertung durch die Erstprüfenden haben.

 
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Zitierungen von § 20 GWDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GWDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 GWDAPrV Bewertung von Prüfungsleistungen und Leistungsnachweisen
...  (5) Die Bewertung der schriftlichen Diplomprüfung erfolgt durch die nach § 20 Absatz 4 bestellten Prüfenden. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die ...
§ 26 GWDAPrV Täuschung, Ordnungsverstoß
... während der mündlichen Diplomprüfung trifft die Prüfungskommission. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach ...