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§ 29 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)

V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1025 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 17.06.2011; FNA: 2030-7-10-3 Beamte
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§ 29 Abschlusszeugnis



(1) 1Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades. 2Auf Antrag stellt die Fachhochschule einen Nachweis über das erzielte Ergebnis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung aus.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält:

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen naturwissenschaftlichen Dienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl sowie

3.
das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der Diplomarbeit.

(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid mit dem Vermerk über die nichtbestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, wie lange die Ausbildung dauerte, welche Inhalte sie umfasste und wie viele Rangpunkte erzielt wurden.





 

Frühere Fassungen von § 29 GWDAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 16 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 GWDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 GWDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GWDAPrV (zu § 29 Absatz 1 Satz 2)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 16 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
... das Wort „bestätigen" ersetzt. 3. In § 25 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „schriftlichen" ...