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Änderung § 19 GWDAPrV vom 08.09.2015
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§ 19 GWDAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 19 GWDAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 39 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Prüfungsamt | |
(Text alte Fassung) Für die Organisation und Durchführung der Diplomarbeit und der schriftlichen und mündlichen Diplomprüfung richtet der Deutsche Wetterdienst ein Prüfungsamt ein. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die Aufgaben des Prüfungsamtes auch ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. | (Text neue Fassung) Für die Organisation und Durchführung der Diplomarbeit und der schriftlichen und mündlichen Diplomprüfung richtet der Deutsche Wetterdienst ein Prüfungsamt ein. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben des Prüfungsamtes auch ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. |
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