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Änderung § 21 GWDAPrV vom 05.04.2017
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§ 21 GWDAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 21 GWDAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Diplomarbeit | |
(1) 1 In der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. 2 Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils erbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit kenntlich gemacht werden. (2) 1 Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben; dabei wird die für die Durchführung der Praktika zuständige Ausbildungsbehörde beteiligt. 2 Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. 3 Die Studierenden können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. 4 Thema und Ausgabezeitpunkt sind so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Für die Bearbeitung stehen den Studierenden acht Wochen zur Verfügung; während dieser Zeit werden sie von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen des Studiums freigestellt. 2 Die Frist beginnt mit der Ausgabe des Themas. 3 In begründeten Fällen kann das Prüfungsamt auf schriftlichen Antrag die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. 4 Der Fachbereich Wetterdienst der Fachhochschule legt Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit fest. 5 Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. | (Text neue Fassung) (3) 1 Für die Bearbeitung stehen den Studierenden acht Wochen zur Verfügung; während dieser Zeit werden sie von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen des Studiums freigestellt. 2 Die Frist beginnt mit der Ausgabe des Themas. 3 In begründeten Fällen kann das Prüfungsamt auf Antrag die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. 4 Der Fachbereich Wetterdienst der Fachhochschule legt Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit fest. 5 Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich oder elektronisch versichern, dass sie die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. |
(4) 1 Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist. 2 Über die in der Diplomarbeit abschließend erzielte Rangpunktzahl stellt das Prüfungsamt den Studierenden ein Zeugnis aus. |
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