Eingangsformel - Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung (5. EichOÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Es verordnen

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auf Grund des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und h, des § 3 Absatz 1a Nummer 2 und des § 3 Absatz 2 Nummer 1a, jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Eichgesetzes, von denen § 3 Absatz 1a durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) eingefügt worden ist und § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Eichgesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, nach Anhörung der betroffenen Kreise die Bundesregierung und

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auf Grund des § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 des Eichgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) neu gefasst worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:



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