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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.12.2016 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten (10. ProdSV)
V. v. 09.07.2004 BGBl. I S. 1605; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 8053-4-13-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 8053-4-13-1 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Sicherheitsanforderungen
Sportboote, Wassermotorräder, unvollständige Boote, Bauteile oder Antriebsmotoren dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 94/25/EG entsprechen und bei bestimmungsgemäßem Betrieb und sachgemäßer Instandhaltung die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie die Sicherheit von Sachen und die Umwelt nicht gefährden.
Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts G. v. 8. November 2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131 m.W.v. 1. Dezember 2011
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Frühere Fassungen von § 2 10. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 20 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 10. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 10. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 10. ProdSV Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt (vom 01.12.2011)
... aa) das Sportboot oder das Wassermotorrad den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und bb) die in Artikel 8 der Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen ... bestätigt, dass aa) das Bauteil den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und bb) die in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 94/25/EG ... beigefügt ist und 5. diese den jeweiligen Sicherheitsanforderungen des § 2 entsprechen und 6. die in Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 94/25/EG jeweils ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 20 ProdSNG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten
... Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt. 3. In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem ...
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
Artikel 4 GPSGVÄndV Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten
... beigefügt ist und 5. diese den jeweiligen Sicherheitsanforderungen des § 2 entsprechen und 6. die in Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 94/25/EG jeweils ...
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