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Änderung § 3 10. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 3 10. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 3 10. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.12.2016) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen


(Text neue Fassung)

§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Sportboote und Wassermotorräder dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden, wenn

1. a) diese mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der Kennnummer der zugelassenen Stelle - bei Beteiligung dieser Stelle an der Fertigungskontrolle - versehen sind und



(1) Sportboote und Wassermotorräder dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden, wenn

1. a) diese mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und der Kennnummer der notifizierten Stelle - bei Beteiligung dieser Stelle an der Fertigungskontrolle - versehen sind und

(Textabschnitt unverändert)

b) diesen eine schriftliche Konformitätserklärung mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass

aa) das Sportboot oder das Wassermotorrad den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und

bb) die in Artikel 8 der Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und

2. diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten ein Handbuch nach Anhang I Teil A Nr. 2.5 der Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Unvollständige Boote dürfen ohne Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diesen Booten eine Erklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß Anhang III Buchstabe a der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.

(3) Bauteile dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. a) das Bauteil und/oder dessen Verpackung mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der Kennnummer der zugelassenen Stelle - bei Beteiligung dieser Stelle an der Fertigungskontrolle - versehen ist und

b) dem Bauteil eine schriftliche Konformitätserklärung mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person gemäß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG bestätigt, dass



(2) Unvollständige Boote dürfen ohne Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn diesen Booten eine Erklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß Anhang III Buchstabe a der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.

(3) Bauteile dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1. a) das Bauteil und/oder dessen Verpackung mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und der Kennnummer der notifizierten Stelle - bei Beteiligung dieser Stelle an der Fertigungskontrolle - versehen ist und

b) dem Bauteil eine schriftliche Konformitätserklärung mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter oder die für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortliche Person gemäß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG bestätigt, dass

aa) das Bauteil den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und

bb) die in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. dem Bauteil eine Erklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.

(4) Antriebsmotore dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn



2. dem Bauteil eine Erklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortlichen Person gemäß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.

(4) Antriebsmotore dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1. diese nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 36 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) typgenehmigt sind oder

2. diese nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG Nr. L 59 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission vom 17. August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 227 S. 41) typgenehmigt sind und die Werte der Stufe II nach Anhang I Nr. 4.2.3 dieser Richtlinie einhalten oder

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3. diese als Außenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb und mit integriertem Abgassystem mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und, bei Beteiligung der zugelassenen Stelle an der Fertigungskontrolle, der Kennnummer dieser Stelle versehen sind und

4. diesen eine schriftliche Konformitätserklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhanges XV der Richtlinie 94/25/EG und, für Fälle des § 4 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 dieser Verordnung sowie bei Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, auch nach Nummer 3 des Anhanges XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist und



3. diese als Außenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb und mit integriertem Abgassystem mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und, bei Beteiligung der notifizierten Stelle an der Fertigungskontrolle, der Kennnummer dieser Stelle versehen sind und

4. diesen eine schriftliche Konformitätserklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortlichen Person mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhanges XV der Richtlinie 94/25/EG und, für Fälle des § 4 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 dieser Verordnung sowie bei Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, auch nach Nummer 3 des Anhanges XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist und

5. diese den jeweiligen Sicherheitsanforderungen des § 2 entsprechen und

6. die in Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 94/25/EG jeweils vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und

7. diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten ein Handbuch nach Anhang I Teil B Nr. 4 und Teil C Nr. 2 der Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.

(5) Unterliegt das Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass das Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Verantwortlichen während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass das Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor den vom Verantwortlichen tatsächlich angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in den dem Sportboot, dem Wassermotorrad, dem Bauteil oder dem Antriebsmotor beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt sein.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.12.2016)