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Änderung § 4a 10. ProdSV vom 01.01.2013

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§ 4a 10. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 4a 10. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 4 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.12.2016) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Teilnahme am Verkehr mit Sportfahrzeugen


(Text alte Fassung)

(1) Abweichend von § 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung darf mit einem Sportboot im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3,

(Text neue Fassung)

(1) Abweichend von § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung darf mit einem Sportboot im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3,

1. das nach dem 15. Juni 1998 erstmals in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt wird und

2. dessen Länge des Schiffskörpers L 20m nicht überschreitet und das kein Fahrgastschiff im Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist,

am Verkehr auf den Wasserstraßen des Bundes nur teilgenommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung nach § 3 Abs. 1 versehen ist.

(2) Soweit für ein Sportboot die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung im Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder deren Verlängerung beantragt wird, erstrecken sich die erste Untersuchung und die Nachuntersuchungen bei Fahrzeugen mit CE-Kennzeichnung nur auf die in Anhang II § 21.02 Nr. 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten Bestimmungen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.12.2016)