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Änderung § 4 10. ProdSV vom 01.12.2011
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§ 4 10. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 4 10. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Vom Hersteller bereitzustellende Unterlagen | |
(Text alte Fassung) Der Hersteller, sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das erstmalige Inverkehrbringen verantwortliche Person müssen folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden bereithalten: | (Text neue Fassung) Der Hersteller, sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person müssen folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden bereithalten: |
1. eine Konformitätserklärung gemäß Anhang III der Richtlinie 94/25/EG und 2. die technischen Unterlagen gemäß Anhang XIII der Richtlinie 94/25/EG. |
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