Änderung § 4 10. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 4 10. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 4 10. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Vom Hersteller bereitzustellende Unterlagen


(Text alte Fassung)

Der Hersteller, sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das erstmalige Inverkehrbringen verantwortliche Person müssen folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden bereithalten:

(Text neue Fassung)

Der Hersteller, sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person müssen folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden bereithalten:

1. eine Konformitätserklärung gemäß Anhang III der Richtlinie 94/25/EG und

2. die technischen Unterlagen gemäß Anhang XIII der Richtlinie 94/25/EG.






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