Tools:
Update via:
Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung (KÜOuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 KÜO § 1, § 3, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4
Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1.000 ppm betragen." - b)
- Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind."
- 2.
- In § 3 Absatz 3 wird nach dem Wort „wünscht" die Angabe „, insbesondere" eingefügt.
- 3.
- Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu § 5)
". - 4.
- Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.1.4 werden die Wörter „und Emissionsmessungen" durch die Wörter „oder Emissionsmessungen" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1.2 werden die Wörter „6,2 für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg und 8,2 für die übrigen Länder" durch die Angabe „8,2" ersetzt.
- c)
- In der Anmerkung zu Nummer 3.2 werden hinter dem Wort „schließt" die Wörter „die CO-Messung," eingefügt.
- d)
- Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5.1 bis 5.9 eingefügt:
Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte |
„5.1 | Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0 |
5.2 | Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) | 5,0 |
5.3 | Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und des Einsatzes der Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 1. BImSchV) | 3,0 |
5.4 | Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV) | 13,0 |
5.5 | Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 10 SchfG, § 25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf dem Typschild und Information des Betreibers (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0 |
5.6 | Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 1 EnEV) | 3,0 |
5.7 | Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 3,0 |
5.8 | Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral- heizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) | 1,0 |
5.9 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armatu- ren (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 2,0". |
- e)
- Die bisherigen Nummern 5.1 bis 5.8.2 werden die Nummern 5.10 bis 5.17.2.
- f)
- In den neuen Nummern 5.17.1 und 5.17.2 wird jeweils das Wort „Feuerstätten" durch das Wort „Feuerungsanlagen" ersetzt.
- g)
- In der neuen Nummer 5.17.2 wird das Wort „Feuerstätte" durch das Wort „Feuerungsanlage" ersetzt.
- 5.
- In Anlage 4 Nummer 1 werden die Wörter „oder Luft-Abgas-System," durch die Wörter „, Luft-Abgas-System oder Abluftschacht nach Nummer 15b)," ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 KÜOuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KÜOuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760
Artikel 1 KÜOÄndV Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
... Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9765/a171613.htm