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Artikel 2 - Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (6. VStÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
§ 99b des Branntweinmonopolgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 99b
Branntwein darf zu Trinkzwecken und zur Herstellung von Lebensmitteln und Arzneimitteln nur verwendet werden, wenn er aus landwirtschaftlichen Rohstoffen im Sinn des Artikels 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hergestellt worden ist."
Zitierungen von Artikel 2 Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 6. VStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. VStÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 6. VStÄndG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2011 in Kraft. (2) Artikel 2 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe d treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 1 BranntwMonAG Änderung des Branntweinmonopolgesetzes
... III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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