Das
Tabaksteuergesetz vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das durch Artikel
1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011
-
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „des Buchstaben b" durch die Wörter „der Buchstaben b und c" ersetzt.
- bbb)
- Folgender Buchstabe b wird eingefügt:
- „b)
- bis 30. April 2011 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises;".
- ccc)
- Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „Buchstaben b bis f" durch die Wörter „Buchstaben b bis g" ersetzt.
- bbb)
- Folgender Buchstabe b wird eingefügt:
- „b)
- bis 30. April 2011 34,06 Euro je Kilogramm und 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm;".
- ccc)
- Die bisherigen Buchstaben b bis f werden die Buchstaben c bis g.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 Wort dem nach werden „Zigarette" ein Komma und die Wörter „mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g ergibt." eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mindestens 95,04 Euro je Kilogramm" durch die Wörter „mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe g ergibt." ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011
-
- d)
- Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Berechnungen zum Mindeststeuersatz für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindeststeuer für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Nummer 1 Buchstabe f abschließende Semikolon wird durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgender Buchstabe g wird angefügt:
- „g)
- im Steuerlager zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden, die nicht der Tabaksteuer unterliegen;".
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044