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Artikel 6 - Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (6. VStÄndG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
§ 13b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 wird am Ende der Nummer 9 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
- „10.
- Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt."
- 2.
- In Absatz 5 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„In den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 bis 7 sowie 9 und 10 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist."
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Zitierungen von Artikel 6 Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 6. VStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. VStÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel 6. VStÄndG
... hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: *) Artikel 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2010/710/EU des Rates vom ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 13 TEHAnpG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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