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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin (BootsbAusbV k.a.Abk.)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Bootsbauers und der Bootsbauerin wird
- 1.
- nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28 „Boots- und Schiffbauer" der Anlage A der Handwerksordnung
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