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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin (BootsbAusbV k.a.Abk.)
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat | |||
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1 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werk- zeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Vorrichtungen für die Sicherheit, den Gesundheits- und Umweltschutz an Geräten und Maschinen nut- zen b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen, insbesondere nach Art der Bearbeitung sowie unter Berücksichtigung ergonomischer Gesichtspunkte, auswählen c) Handwerkzeuge handhaben und instand halten d) Geräte, Maschinen und Vorrichtungen einstellen, be- dienen und instand halten e) Maschinenwerkzeuge einstellen, instand halten und lagern | 4 | |
f) Betriebsmittel nach Betriebsvorschriften warten g) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Be- hebung ergreifen, Sicherheitsregeln beachten, ins- besondere zur Vermeidung von Gefahren durch elek- trischen Strom | 2 | |||
2 | Bearbeiten, Verarbeiten und Lagern von Werkstoffen, Herstellen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Hölzer, Holzwerkstoffe, Kunststoffhalbzeuge, Eisen- und Nichteisenmetalle nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck aus- wählen b) Platten, Rohre und Profile, insbesondere aus Kunst- stoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen, nach Anriss manuell und maschinell trennen c) Holz und Holzwerkstoffe manuell und maschinell zu- schneiden d) Hölzer unter Berücksichtigung von Feuchte stapeln und lagern e) Werkstoffe und Materialien, insbesondere unter Be- rücksichtigung von Sicherheitsvorschriften, lagern f) Innen- und Außengewinde herstellen g) Werkstücke aus Kunststoffen, Eisen- und Nichteisen- metallen auf Maß und Form feilen h) Werkstücke aus Holz und Holzwerkstoffen manuell auf Maß und Form hobeln und stemmen i) Werkstücke aus Holz, Holzwerkstoffen und Kunst- stoffen unter Beachtung der Maßhaltigkeit maschinell hobeln und fräsen j) Werkstücke bohren und senken, Toleranzen beachten k) Platten, Rohre und Profile, insbesondere aus Kunst- stoffen, Eisen- und Nichteisenmetallen, kalt und warm umformen | 12 | |
3 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) konstruktive Längs-, Quer-, Eck-, Diagonal- und Kreuzverbindungen, insbesondere durch Schäften, Laschen und Stoßen, herstellen b) Holzverbindungen durch Schrauben, Nageln und Dübeln herstellen c) Kleber und Zusatzmittel unterscheiden, nach Ver- wendungszweck auswählen d) Spann- und Presseinrichtungen auswählen und vor- bereiten e) Verbindungsflächen und Kleber, insbesondere unter Beachtung von Verarbeitungsvorschriften sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes, vorbereiten, Teile durch Kleben verbinden f) faserverstärkte Kunststoffe durch Laminieren verbin- den g) Fügeteile aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Laminieren und Kleben verbinden h) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbe- sondere unter Beachtung der Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit sowie der Materialfestig- keit, verschrauben und nieten i) Betriebsbereitschaft von Schweißeinrichtungen her- stellen, Metallteile, insbesondere aus Stahl, durch Heften verbinden | 10 | |
4 | Herstellen und Verarbeiten von Faserverbundwerkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Verfahren zur Herstellung von Faserverbundwerk- stoffen unterscheiden b) Vorschriften zum Gesundheits- und Umweltschutz bei der Herstellung und Verarbeitung von Faserver- bundwerkstoffen anwenden c) Komponenten, insbesondere Kunstharze, Härter, Be- schleuniger, Inhibitoren, Füllstoffe, Verstärkungs- und Kernmaterialien, zur Herstellung von faserverstärkten Kunststoffen nach Arten und Eigenschaften unter- scheiden, nach Verwendungszweck auswählen und vorbereiten, d) Kunstharze anmischen und auftragen e) Formen, insbesondere durch Schleifen, Polieren und Aufbringen von Trennschichten, vorbereiten f) Laminate unter Verwendung von Verstärkungs- und Sandwichmaterialien herstellen g) Kleinbauteile aus Faserverbundwerkstoffen herstellen h) Teile entformen, Sichtprüfung durchführen | 4 | |
5 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Verfahren und Materialien zur Behandlung von Ober- flächen unterscheiden b) Oberflächen, insbesondere durch Reinigen, vorbe- handeln und Ergebnisse beurteilen c) Oberflächen durch vorbereitende Verfahren, insbe- sondere durch Auftragen von Holz- und Korrosions- schutzmitteln sowie durch Grundieren und Spach- teln, behandeln | 3 | |
d) Schleifmittel für manuelles und maschinelles Schlei- fen auswählen e) Oberflächen durch abtragende Verfahren, insbeson- dere durch manuelles und maschinelles Schleifen, behandeln | ||||
f) Beschichtungsmaterialien für den Innen- und Außen- bereich auswählen g) manuelle Beschichtungstechniken auswählen und anwenden | 2 | |||
6 | Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen und Modellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Vorrichtungen für Bau und Montage unterscheiden und auswählen b) Vorrichtungen, insbesondere Helling und Mallen, für Bau und Montage herstellen c) Schablonen für Abwicklungen und Zuschnitte her- stellen d) dreidimensionale Modelle herstellen | 4 | |
7 | Einbauen von Ausrüstungs- teilen im Bereich Deck und Aufbau (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Ausrüstungsteile unterscheiden b) Durchbrüche in Decks und Aufbauten herstellen, technische Vorgaben berücksichtigen c) Ausrüstungsteile, insbesondere unter Berücksich- tigung konstruktiver Vorgaben, auf Decks und an Auf- bauten montieren | 3 | |
d) Luken und Fenster einpassen, eindichten und mon- tieren sowie auf Funktion und Dichtigkeit prüfen e) Decksbeschläge nach Funktion unterscheiden, jus- tieren und unter Beachtung des Korrosionsschutzes montieren sowie auf Funktion prüfen | 4 | |||
8 | Setzen von Masten und Spieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Masten, stehendes und laufendes Gut nach Arten und Materialien unterscheiden b) Beschläge und mechanische Ausrüstungen an Mas- ten und Spieren montieren c) laufendes Gut einscheren d) stehendes Gut am Mast anschlagen und sichern e) Masten und Spieren einschließlich Beschläge auf Vollständigkeit und Funktion prüfen f) Masten anschlagen, aufstellen, ausrichten und si- chern | 4 | |
9 | Einbauen von technischen Geräten, Anlagen und Systemen, Durchführen von Funktionsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Unterkonstruktionen zur Aufnahme von technischen Geräten und Anlagen herstellen, einpassen und ein- bauen b) Fundamente, insbesondere zur Aufnahme von Ma- schinen und Aggregaten, aus Holz, Kunststoff oder Metall sowie aus Werkstoffkombinationen herstellen, einpassen und einbauen c) mit Betriebsstoffen vorschriftsmäßig umgehen, aus- gelaufene und verschüttete Stoffe aufnehmen und der Entsorgung zuführen, Vorschriften des Gewässer- schutzes beachten | 4 | |
d) Wellenanlagen unter Beachtung von Toleranzen aus- richten und einbauen e) Ruderblätter und Ruderkoker herstellen und montie- ren f) Tank-, Rohr- und Schlauchleitungssysteme einbauen und auf Dichtigkeit prüfen g) Querstrahlruder rumpfseitig einbauen h) Anlagen und Einbauten auf Funktionen prüfen | ||||
10 | Anwenden von Dämm- und Isolierungstechniken sowie Maßnahmen zum Brand- schutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) Dämmstoffe und Isoliermaterialien nach Verwen- dungszweck unterscheiden und auswählen b) Dämm- und Isolierungstechniken auswählen c) Dämm- und Isolierungsmaßnahmen, insbesondere gegen Feuchtigkeit, Schall, Wärme, Kälte und Brand, durchführen d) bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführen, rechtliche Grundlagen beachten | 3 | |
11 | Instandhalten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | a) Rümpfe und Aufbauten zum Zweck der Werterhal- tung inspizieren, Ergebnisse dokumentieren b) Reparaturen vorbereiten und ausführen c) vorbereitende Maßnahmen zur Einlagerung, insbe- sondere zur Substanzerhaltung und Vermeidung von Schäden, durchführen | 4 | |
d) Inspektion von Anlagen und Systemen, insbesondere unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer Vor- schriften, vorbereiten, durchführen und dokumen- tieren. e) Störungen, Fehlfunktionen und Schäden auf mög- liche Ursachen untersuchen, Maßnahmen zur Scha- densbegrenzung sowie zur Behebung ergreifen | 3 | |||
12 | Transportieren und Lagern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | a) Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsvorschriften, insbesondere beim Slippen, Kranen und Abpallen, anwenden b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel sowie Anschlag- und Transporthilfen auswählen und ein- setzen, ergonomische Gesichtspunkte berücksich- tigen c) handbediente und motorgetriebene Hebezeuge be- dienen, Lasten anschlagen und sichern d) Transporte, insbesondere von Booten, durchführen, Lasten absetzen, sichern und lagern | 6 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. bis 42. Monat |
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1 | Herstellen und Instandhalten von Rümpfen und Decks (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Rumpfarten und -formen unterscheiden, Konstruk- tionszeichnungen lesen und anwenden, Konstruk- tionsvorgaben berücksichtigen b) Einbau von Geräten, Anlagen und Systemen berück- sichtigen c) Laminierformen unter Berücksichtigung konstruktiver Erfordernisse herstellen und instand halten d) Rumpfteile aus Holz, insbesondere in formverleimter, karweeler, geklinkerter sowie Leisten- und Sperrholz- bauweise und Decks herstellen e) Rumpfteile und Decks aus faserverstärktem Kunst- stoff, insbesondere in Volllaminat- und Sandwichbau- weise, herstellen f) Rumpfteile und Decks aus Stahl und Aluminium her- stellen g) Rumpfteile und Decks in Kompositbauweise herstel- len h) Rumpfteile miteinander sowie mit Decks und Schot- ten, mit tragenden Verbänden und örtlichen Verstei- fungen verbinden i) Decksbeläge aus unterschiedlichen Werkstoffen, ins- besondere aus Holz- und Kunststoff, aufbringen j) Instandhaltungsarbeiten an Rümpfen und Decks durchführen | 12 |
2 | Herstellen von Innenaus- bauten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Bauarten, Bauweisen und Konstruktionsmerkmale unterscheiden und auswählen b) Einbau von Geräten, Anlagen und Systemen berück- sichtigen c) Bauteile für den Innenausbau herstellen d) Bauteile zu Baugruppen zusammenfügen, in den Rumpf einpassen und montieren e) Innenausbauten komplettieren und Funktionen prü- fen | 10 |
3 | Herstellen, Instandhalten und Reparieren von Masten und Spieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Fertigungsverfahren für Masten und Spieren unter- scheiden und auswählen b) Masten und Spieren, insbesondere aus Holz, unter Berücksichtigung von konstruktiven Vorgaben, Kun- denanforderungen und Sicherheitsbestimmungen, herstellen c) Masten und Spieren instand halten d) Sichtprüfung an Masten und Spieren durchführen, Schäden feststellen und Maßnahmen zu deren Be- hebung ergreifen | 5 |
4 | Herstellen von Aufbauten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Bauteile für Aufbauten aus Holz, Kunststoff oder Metall herstellen b) Bauteile zu Aufbauten, insbesondere unter Berück- sichtigung von Werkstoffkombination, Dichtigkeit, Schwundverhalten und Kraftfluss, zusammenfügen c) Aufbauten unter Berücksichtigung konstruktiver Vor- gaben auf Decks montieren d) Luken und Deckel unter Berücksichtigung von kon- struktiven Besonderheiten herstellen | 8 |
5 | Herstellen von strukturgeben- den und statisch relevanten Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Längs- und Querverbände, insbesondere hinsichtlich statischer und dynamischer Belastungen, unterschei- den b) Fertigungsmethoden und Materialien auswählen c) Längs- und Querverbände, insbesondere nach Bau- zeichnungen und Schablonen, herstellen d) Festigkeit und Struktur gebende Bauteile einbauen, beschädigte Bauteile instand setzen | 8 |
6 | Reparieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Rümpfe und Aufbauten auf Struktur- und Material- schäden untersuchen, Ergebnisse dokumentieren b) Reparaturpläne erstellen c) Voraussetzungen zur Durchführung von Reparaturen herstellen, Reparaturen nach Reparaturplänen durch- führen d) Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen an reparierten Teilen durchführen, Prüfarbeiten und Ergebnisse do- kumentieren | 10 |
7 | Herstellen und Instandsetzen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) Arten von Be- und Entschichtungssystemen unter- scheiden b) Be- und Entschichtungssysteme und -verfahren, ins- besondere unter Berücksichtigung des Untergrundes und der vorgesehenen Verwendung, auswählen c) Be- und Entschichtungen im Außen- und Innenbe- reich durchführen, Anwendungsvorschriften beach- ten sowie Bestimmungen der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes einhalten. d) Oberflächenbeschädigungen im Innenbereich fest- stellen und dokumentieren e) Oberflächenbeschädigungen im Über- und Unter- wasserbereich, insbesondere Feuchtigkeitsunter- wanderungen, Osmosebildung und Delaminierungen, feststellen und dokumentieren f) Maßnahmen zur Behebung von Oberflächenschäden im Außen- und Innenbereich ergreifen, insbesondere Beschädigungen der Lackierung und der Feinschicht unter Beachtung der Farbangleichung instand setzen g) Maßnahmen zum vorbeugenden Oberflächenschutz im Unterwasserbereich unterscheiden, auswählen und durchführen | 10 |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. bis 42. Monat |
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1 | Prüfen von technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Bestandteile und Funktionen von technischen An- lagen und Systemen, insbesondere von elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen im Sicher- heitskleinspannungsbereich, Antriebs- und Vortriebs- anlagen sowie hydraulischen und mechanischen An- lagen, unterscheiden b) Prüfgeräte auswählen, Prüfungen, insbesondere Funktionsprüfungen, an elektrischen und elektro- nischen Anlagen und Systemen im Sicherheitsklein- spannungsbereich durchführen c) Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung er- greifen und dokumentieren | 5 |
2 | Montieren und Warten von Ver- und Entsorgungseinrich- tungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Bestandteile und Funktionen von Ver- und Entsor- gungseinrichtungen, insbesondere von Trinkwasser-, Seewasser-, Grauwasser- und Schwarzwasseranlagen sowie von Pumpen und Lenzsystemen, unterschei- den b) Grau- und Schwarzwasserentsorgungsanlagen, ins- besondere unter Beachtung rechtlicher Bestimmun- gen, montieren und warten c) Systeme zur Frisch- und Seewasserversorgung, ins- besondere unter Beachtung rechtlicher Bestimmun- gen, montieren und warten d) Wasseraufbereitungsanlagen zur Erwärmung, Filte- rung und Entsalzung montieren und warten e) Pumpen montieren und regeltechnische Anlagen einschließlich der Leitungssysteme installieren, War- tungsarbeiten durchführen f) Störungen an Ver- und Entsorgungseinrichtungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren | 8 |
3 | Installieren und Warten von bordelektrischen und bord- elektronischen Komponenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Aufbau, Funktionen und Vernetzungen von bordelek- trischen und bordelektronischen Systemen unter- scheiden b) Kabellaufpläne anwenden und Veränderungen doku- mentieren c) elektrische Leitungen im Sicherheitskleinspannungs- bereich verlegen und verbinden, Normen und Vor- schriften einhalten d) Kabelbahnen, insbesondere für elektrische Leitungen im 230/400 Volt Bereich, verlegen e) Leitungen im 230/400 Volt Bereich unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft verlegen, Normen und Vorschriften beachten f) Datenleitungen verlegen und verbinden, Herstelleran- gaben beachten g) Geräte und elektrische Verbraucher im Sicherheits- kleinspannungsbereich installieren, anschließen und Funktionsfähigkeit herstellen | 8 |
4 | Montieren und Warten von Energiespeichern, Nutzen von Energiequellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) Arten und Eigenschaften von Spannungsquellen und Energiespeichern unterscheiden b) Energiebilanzen erstellen und auswerten c) Energiespeicher auswählen, installieren, sichern und anschließen, Normen und Vorschriften beachten d) Ladetechniken unterscheiden, Spannungsquellen, insbesondere Landanschluss, motor- und windgetrie- bene Generatoren sowie Solarzellen, auswählen und installieren e) Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren, Sicherheitsbestimmungen beachten f) Energiespeicher prüfen und lagern sowie unter Be- achtung der Vorschriften der Entsorgung zuführen | 8 |
5 | Montieren und Warten von mechanischen und hydrau- lischen Systemen sowie von Ausrüstungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a) Arten, Aufbau und Funktionen von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstun- gen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen b) Hebe-, Zug- und Schubsysteme sowie Querstrahl-, Winden- und Trimmausrüstungen montieren, in Be- trieb nehmen sowie auf Funktionen prüfen c) Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung er- greifen und dokumentieren d) Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren, Sicherheitsbestimmungen beachten | 6 |
6 | Montieren und Warten von antriebs- und vortriebstech- nischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | a) Arten, Aufbau und Funktionen von antriebs- und vor- triebstechnischen Anlagen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen b) Verbrennungs- und Elektromotoren ein- und aus- bauen c) Betriebssysteme, insbesondere Kraftstoff-, Kühl- und Abgassysteme sowie Meß- und Regelsysteme, ein- bauen d) vortriebstechnische Anlagen, insbesondere Wende- getriebe, Wellensysteme, Saildrives und Aquamatic- Antriebe, einbauen e) Propellerarten unterscheiden, nach Verwendungs- zweck auswählen und montieren f) Anlagen in Betrieb nehmen und auf Funktionen prü- fen g) Störungen feststellen, Maßnahmen zur Behebung er- greifen und dokumentieren h) Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren, Sicherheitsbestimmungen beachten | 10 |
7 | Ausrüsten, Montieren, Warten und Trimmen von Riggsyste- men (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | a) Rigg- und Montagepläne lesen und anwenden b) Ausrüstungen an Masten und Spieren, insbesondere elektrische und hydraulische Reffeinrichtungen, mon- tieren und warten c) Ausrüstungen an Masten und Spieren auf Verschleiß, Funktion und Sicherheit prüfen, Ergebnisse doku- mentieren d) Riggsysteme nach Vorgaben, insbesondere von Her- stellern, Konstrukteuren und Eignern, trimmen e) Schäden an Riggsystemen, insbesondere Korrosi- onsschäden, beurteilen, vorbeugende Maßnahmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 4 |
8 | Montieren und Warten von technischen Bordeinrichtun- gen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) | a) technische Bordeinrichtungen, insbesondere Feuer- löschsysteme, Sicherheitseinrichtungen, Ankerein- richtungen, Gasanlagen, Heizungs-, Klima- und Lüf- tungsanlagen, Kühlaggregate und Unterhaltungs- elektronik, unterscheiden b) technische Bordeinrichtungen montieren c) Feuerlöschsysteme und Gasanlagen vorinstallieren, gesetzliche Vorschriften einhalten d) technische Bordeinrichtungen warten e) Störungen an technischen Bordeinrichtungen fest- stellen, Maßnahmen zur Behebung von Störungen er- greifen und dokumentieren | 8 |
9 | Ein- und Auswintern von technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 9) | a) Bestandsaufnahmen von technischen Anlagen und Systemen durchführen b) Servicepläne zur Ein- und Auswinterung erstellen c) Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumen- tieren d) technische Anlagen, insbesondere Trinkwasser- und Abwassersysteme, Heizungs- und Klimaanlagen, Haupt- und Nebenaggregate, Pumpensysteme, Vor- rats- und Sammeltankanlagen korrosions- und frost- sicher einwintern, Sicherheitsvorschriften beachten e) technische Anlagen und Systeme auswintern, Be- triebsbereitschaft wiederherstellen und Funktionen prüfen f) durchgeführte Arbeiten dokumentieren | 6 |
Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz- barkeit prüfen b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichts- punkte festlegen c) Maßnahmen für den konstruktiven Materialschutz im Innen- und Außenbereich berücksichtigen d) Einsatz von Arbeitsmitteln planen und Sicherungs- maßnahmen anwenden e) Materialbedarf ermitteln und Material bereitstellen f) Arbeitsplatz einrichten, sichern und räumen, ergo- nomische Gesichtspunkte berücksichtigen g) Leitern, Arbeits-, Trag- und Schutzgerüste auf Ver- wendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen sowie auf- und abbauen | 5 | |
h) Arbeitsabläufe bei Herstellung, Montage, Instandhal- tung und Reparatur unter Beachtung terminlicher Vorgaben planen, vorbereiten und dokumentieren i) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät- zen j) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten | 2 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations- gerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie deut- sche und englische Fachausdrücke anwenden b) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen- tieren c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut- zes beachten, Daten aktualisieren und sichern d) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren | 4 | |
e) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen f) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von branchenspezifischer Software bearbeiten | 2 | |||
7 | Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | a) technische Unterlagen, insbesondere Stücklisten, Ta- bellen, Diagramme, Betriebsanleitungen und Hand- bücher, anwenden, auch in englischer Sprache b) Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen und unter Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken anwenden c) Normen anwenden d) Material- und Stücklisten erstellen e) Aufrisse anfertigen und Maße übertragen | 4 | |
f) Linienrisse, Generalpläne und Übersichtspläne, Bau- zeichnungen und Installationspläne anwenden g) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der konstruktiven Anforderungen, insbesondere auf den Schnürboden, übertragen h) Abwicklungen und Austragungen durchführen | 4 | |||
8 | Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 8) | a) Mess- und Anreißwerkzeuge, insbesondere für Län- gen-, Winkel-, Dicken-, Innen-, Konturen- und Rich- tungsmessungen, auswählen b) Längen- und Winkelmessungen durchführen, Ergeb- nisse dokumentieren c) Richtungsmessungen, insbesondere mit Lot, Was- serwaage, Schlauchwaage und Laser, durchführen, Ergebnisse dokumentieren d) Bezugslinien, Umrisse und Bohrungsmitten unter Be- rücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und markieren e) Werkstücke und Bauteile auf Maßhaltigkeit und Tole- ranzen prüfen | 5 | |
9 | Qualitätssichernde Maß- nahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 9) | a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen unterscheiden b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, betriebliche Prüfvorschrif- ten anwenden und Ergebnisse dokumentieren c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits- bereich anwenden d) Oberflächen, insbesondere von Produkten, durch Sichtprüfung beurteilen e) Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Ergeb- nisse dokumentieren f) Wareneingangs- und Lieferscheinkontrollen durch- führen | 4 | |
g) Qualität von vorbehandelten und zugelieferten Pro- dukten prüfen und sichern, Normen und Spezifika- tionen anwenden h) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung von Qualitätsstandards prüfen i) Bedeutung und Wirksamkeit von qualitätssichernden Maßnahmen unter Berücksichtigung von technischen Unterlagen beurteilen, Verfahren anwenden | 4 | |||
j) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Be- hebung ergreifen k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu- fen im eigenen Bereich beitragen | ||||
10 | Kundenorientierung und Serviceleistungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 10) | a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum dauerhaften wirtschaftlichen Betriebserfolg bei- tragen b) Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und Serviceleistungen informieren | 3 | |
c) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksich- tigen, Kunden beraten d) Kunden auf Wartungsintervalle und Instandhaltungs- arbeiten hinweisen e) Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren f) fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über War- tungs- und Pflegearbeiten informieren g) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 3 |
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