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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau (1. SchKfmAusbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau vom 22. Juli 2004 (BGBl. I S. 1874) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 2 Nummer 1.3 werden nach dem Wort „Containern" die Wörter „oder anderen Ladungsträgern" eingefügt.
- 2.
- § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Buchstabe b wird das Wort „Containereinsatz" durch die Wörter „intermodale Verkehre" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei soll er zeigen, dass er Transporte im Linienverkehr, unter Berücksichtigung von Containern oder anderen Ladungsträgern, einschließlich des Vor- und Nachlaufs organisieren und überwachen, Angebote kalkulieren, Dokumente bearbeiten, Abläufe im Linienverkehr darstellen und Marktentwicklungen beurteilen kann."
- b)
- Nach Nummer 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Leistungsschwerpunkte des Ausbildungsbetriebs sind zu berücksichtigen."
- 3.
- § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter „Abwicklung von Reise- und Zeitfrachtverträgen" durch das Wort „Vertragsabwicklung" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Leistungsschwerpunkte des Ausbildungsbetriebs sind zu berücksichtigen."
- 4.
- Anlage 1 (zu § 5) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- a)
- Die laufende Nummer 1.2 Spalte 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- Abläufe und Rahmenbedingungen des Containerverkehrs erläutern".
- bb)
- In Buchstabe b werden die Wörter „mit anderen Verkehrsträgern planen und organisieren" durch die Wörter „mit verschiedenen Verkehrsträgern planen" ersetzt.
- b)
- Die laufende Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Spalte 2 werden nach dem Wort „Containern" die Wörter „oder anderen Ladungsträgern" eingefügt.
- bb)
- Spalte 3 wird wie folgt gefasst:
- „a)
- Einsatz von Containern oder anderen Ladungsträgern überwachen
- b)
- Bereitstellung der notwendigen Ladungsträger nach Kundenanforderung veranlassen
- c)
- Maßnahmen zur Sicherung der Einsatzbereitschaft von Containern oder anderen Ladungsträgern veranlassen
- d)
- an der zeitlichen und räumlichen Einsatzplanung für Container oder andere Ladungsträger unter Berücksichtigung der Rundlaufzeiten und der Einsatzkosten mitwirken".
- c)
- Die laufende Nummer 1.4 Spalte 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Buchstaben d werden die Wörter „, Verladebereitschaft der Ladung sicherstellen" angefügt.
- bb)
- In Buchstabe e werden nach dem Wort „Konnossemente" die Wörter „(Bills of Lading), Seefrachtbriefe (Sea Waybills)" eingefügt.
- cc)
- In Buchstabe g werden nach dem Wort „Konnossemente" die Wörter „(Bills of Lading)" eingefügt.
- d)
- Die laufende Nummer 2.2 Spalte 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe c wird das Wort „Reisevorkalkulationen" durch das Wort „Vorkalkulationen" ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe h wird das Wort „Reiseergebnisse" durch das Wort „Ergebnisse" ersetzt.
- 5.
- Die Anlage 2 (zu § 5) Fachrichtung Linienfahrt Abschnitt B 3. Ausbildungsjahr wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer II. 1.3 werden nach dem Wort „Containern" die Wörter „oder anderen Ladungsträgern" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer II. 1.3 werden nach dem Wort „Containern" die Wörter „oder anderen Ladungsträgern" eingefügt.
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