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I. - Dritte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (3. SoldErnAnOÄndAO k.a.Abk.)
I.
I. ändert mWv. 1. Juli 2011 SoldErnAnO Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10
Die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2110), die zuletzt durch die Anordnung vom 13. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift des Abschnittes 2 wird wie folgt gefasst:
„Zuständigkeiten für Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten". - 2.
- In Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten" durch die Wörter „Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten" ersetzt.
- 3.
- Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Offizierdienstgrade nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung." - b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgrade nach § 5 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizierdienstgrade nach § 22 Abs. 5 der Soldatenlaufbahnverordnung."
- 4.
- Artikel 9 wird wie folgt neu gefasst:
„Artikel 9 Entlassungen nach § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes
Die Zuständigkeit der nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt." - 5.
- Artikel 10 wird aufgehoben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9779/a171729.htm