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§ 5 - Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (EUSozSichG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
Geltung ab 29.06.2011; FNA: 89-11 Koordinierende Vorschriften
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Geltung ab 29.06.2011; FNA: 89-11 Koordinierende Vorschriften
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§ 5 Koordinierungsstelle für die Systeme der Beamtenversorgung
Die Generalzolldirektion nimmt im Zusammenwirken mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 127a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) die Funktion einer Koordinierungsstelle für die deutschen Systeme der Beamtenversorgung wahr. Zu den Aufgaben der Generalzolldirektion in diesem Bereich gehören insbesondere die Koordinierung der Verwaltungshilfe und der Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Sie darf personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist. Diese Daten gelten als Sozialdaten, auf welche die Bestimmungen zum Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und zum Schutz der Sozialdaten nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 1. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 5 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 8 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EUSozSichG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUSozSichG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (SozSichUKG)
G. v. 01.04.2021 BGBl. I S. 658
§ 3 SozSichUKG Verbindungsstellen
... zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa gilt entsprechend. (4) § 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa gilt entsprechend. (5) Für die Krankenversicherung gilt § 219a des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 8 ZollVNeuOrgG Änderung sonstiger Bundesgesetze
... West" durch das Wort „Generalzolldirektion" ersetzt. (15) § 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni 2011 ...
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