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Änderung § 4 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 01.09.2021
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Verbindungsstelle für Familienleistungen | |
(Text alte Fassung) Die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Direktion, nimmt die Funktion der Verbindungsstelle nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für die Familienleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Kindergeld nach dem Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes, Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Elterngeld und Betreuungsgeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie Landeserziehungsgeld nach den Rechtsvorschriften der Länder betreffend Erziehungsgeld) wahr. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere | (Text neue Fassung) Die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Direktion, nimmt die Funktion der Verbindungsstelle nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 für die Familienleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Kindergeld nach dem Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes, Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie Landeserziehungsgeld nach den Rechtsvorschriften der Länder betreffend Erziehungsgeld) wahr. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere |
1. die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs für den Bereich der Familienleistungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, 2. Aufklärung, Beratung und Information. |
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