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Änderung § 6 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 01.01.2017
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Zugangsstellen | |
(1) Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sind 1. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, a) für den Bereich der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellter Leistungen bei Vaterschaft (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), b) für den Bereich des anwendbaren Rechts in den Fällen | |
(Text alte Fassung) aa) des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wenn die deutschen Rechtsvorschriften gelten, | (Text neue Fassung) aa) des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, |
bb) des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wenn der Wohnort der betreffenden Person in Deutschland liegt, cc) des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, dd) des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009; 2. die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland, für den Bereich der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie des Sterbegeldes (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EG) Nr. 883/2004); | |
3. die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung | 3. die Datenstelle der Rentenversicherung |
a) für den Bereich der Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie der Vorruhestandsleistungen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c bis e und i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), b) für den Bereich des anwendbaren Rechts in den Fällen | |
aa) des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wenn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gelten, | aa) des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, |
bb) des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wenn der Wohnort der betreffenden Person außerhalb Deutschlands liegt; 4. die Bundesagentur für Arbeit für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004); 5. die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Direktion, für den Bereich der Familienleistungen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). (2) Die Aufgaben der Zugangsstellen umfassen im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auch den elektronischen Datenaustausch zur Koordinierung der Verwaltungshilfe. Das schließt auch die Verarbeitung der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Dokumente und strukturierten Dokumente in automatisierten Dateien im erforderlichen Umfang ein. Die Zugangsstellen können für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Verbindungsstellen und Trägern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Datei zur automatisierten Verarbeitung der Dokumente oder strukturierten Dokumente zur Verfügung stellen oder die Verarbeitung im Rahmen einer Datenverarbeitung im Auftrag übernehmen. |
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