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Artikel 8 - Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze (EUSozSichAnpG k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist," gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:„(5a) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für Berechtigte, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war."
- 2.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Wahrnehmung der Funktion als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte."
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Zu seinen Aufgaben als Verbindungsstelle nach überstaatlichem Recht gehören insbesondere
- 1.
- die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine ausschließlich in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherte Person, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt oder dort vorübergehend selbstständig tätig ist,
- 2.
- die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und
- 3.
- Aufklärung, Beratung und Information."
Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 EUSozSichAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUSozSichAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 11 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (vom 01.01.2013)
... Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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