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Artikel 11 - Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze (EUSozSichAnpG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 StrRehaG § 17a

§ 17a Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 werden die Wörter „§ 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2" ersetzt.

2.
In Satz 7 werden die Wörter „des Eckregelsatzes nach § 28 Absatz 2 in Verbindung mit § 40" durch die Wörter „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28" ersetzt.

3.
In Satz 8 werden die Wörter „des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40" durch die Wörter „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 EUSozSichAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUSozSichAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 EUSozSichAnpG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 4 Nummer 7 bis 12 und Artikel 9 treten am 1. Juli 2011 in Kraft. (4) Artikel 11 und 12 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2408
Artikel 1 5. DDROpfRehaVG Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt ...