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Artikel 3 - Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften (ZwHeiratBekG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 AsylG § 58

§ 58 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „angrenzenden" gestrichen und nach den Wörtern „Bezirk einer" das Wort „anderen" eingefügt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Erlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn eine nach § 61 Absatz 2 erlaubte Beschäftigung ausgeübt werden soll oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist."

2.
In Absatz 6 werden nach dem Wort „Gebiet" die Wörter „, dem Gebiet des Landes oder, soweit Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen besteht, im Gebiet eines anderen Landes" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ZwHeiratBekG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZwHeiratBekG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 4 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt ...