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Artikel 1 - Siebzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2011 (17. KOV-AnpV 2011)
Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 wird die Angabe „147" durch die Angabe „148" ersetzt.
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „18" durch die Angabe „19" und die Angabe „120" durch die Angabe „121" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „1,843" durch die Angabe „1,861" ersetzt.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 in Höhe von 124 Euro,
von 40 in Höhe von 170 Euro,
von 50 in Höhe von 228 Euro,
von 60 in Höhe von 289 Euro,
von 70 in Höhe von 400 Euro,
von 80 in Höhe von 484 Euro,
von 90 in Höhe von 582 Euro,
von 100 in Höhe von 652 Euro.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 um 25 Euro,
von 70 und 80 um 31 Euro,
von mindestens 90 um 38 Euro." - b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I 75 Euro,
Stufe II 156 Euro,
Stufe III 231 Euro,
Stufe IV 309 Euro,
Stufe V 386 Euro,
Stufe VI 465 Euro."
- 4.
- § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 400 Euro, |
von 70 oder 80 | 484 Euro, |
von 90 | 582 Euro, |
von 100 | 652 Euro." |
- 5.
- In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „26.887" durch die Angabe „27.721" ersetzt.
- 6.
- In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „71" durch die Angabe „72" ersetzt.
- 7.
- § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „272" durch die Angabe „275" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „466, 661, 849, 1.104 oder 1.357" durch die Angabe „471, 668, 857, 1.115 oder 1.370" ersetzt.
- 8.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1.560" durch die Angabe „1.575" und die Angabe „781" durch die Angabe „789" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „1.560" durch die Angabe „1.575" ersetzt.
- 9.
- In § 40 wird die Angabe „387" durch die Angabe „391" ersetzt.
- 10.
- In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „429" durch die Angabe „433" ersetzt.
- 11.
- In § 46 wird die Angabe „110" durch die Angabe „111" und die Angabe „204" durch die Angabe „206" ersetzt.
- 12.
- In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „192" durch die Angabe „194" und die Angabe „266" durch die Angabe „269" ersetzt.
- 13.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „525" durch die Angabe „530" und die Angabe „366" durch die Angabe „370" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „96" durch die Angabe „97" und die Angabe „71" durch die Angabe „72" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „297" durch die Angabe „300" und die Angabe „215" durch die Angabe „217" ersetzt.
- 14.
- In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1.560" durch die Angabe „1.575" und die Angabe „781" durch die Angabe „789" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 17. KOV-AnpV 2011
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 17. KOV-AnpV 2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
17. KOV-AnpV 2011 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 15 StVereinfG 2011 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1271) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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