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§ 11 - Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)

§ 11 Bruttoeinkommen



Für die Ermittlung des Bruttoeinkommens im Sinne des § 40a Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes gilt § 14 der Ausgleichsrentenverordnung entsprechend; abweichend hiervon bleiben sowohl die in § 2 Absatz 1 Nummer 17 dieser Verordnung genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, soweit sie als solche ausgewiesen sind, als auch zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des Betrags, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, unberücksichtigt. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sind Werbungskosten nicht abzusetzen.