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§ 12 - Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)

§ 12 Rundungsvorschrift



Sind der Berechnung des Berufsschadens- oder Schadensausgleichs Teile des Vergleichs- oder Durchschnittseinkommens zugrunde zu legen, ist der Endbetrag von 0,50 Euro an aufzurunden, sonst abzurunden.

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