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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung (1. DerivateVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 (Nr. 33); Geltung ab 01.07.2011
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Artikel 1 Änderung der Derivateverordnung



Die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf den Einsatz von Derivaten in Sondervermögen gemäß § 51 des Investmentgesetzes, das Risikomanagement und die Berechnung des Marktrisikopotenzials dieser Derivate sowie die Anrechnung von Derivaten auf die Anlagegrenzen.

(2) Sie ist nur anzuwenden für Sondervermögen, für die eine Investition in Derivate nach den jeweiligen Vertragsbedingungen zulässig ist, mit Ausnahme der Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „ausführlichen und vereinfachten" gestrichen und nach dem Wort „Verkaufsprospekt" die Wörter „und den wesentlichen Anlegerinformationen" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ein Sondervermögen" die Wörter „mit Ausnahme von Sonstigen Sondervermögen nach § 90g des Investmentgesetzes und Spezial-Sondervermögen nach § 91 des Investmentgesetzes" eingefügt.

3.
§ 3 wird aufgehoben.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung".

b)
Der Wortlaut nach dem Wort „dass" wird neue Nummer 1 und der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 2 und folgender Satz werden angefügt:

„2.
eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist.

Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen."

5.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Grundlagen und Abgrenzung

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Auslastung der nach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten (Grenzauslastung) mindestens auf täglicher Basis zu ermitteln. Die Grenze muss laufend eingehalten werden. Abhängig von der Anlagestrategie kann hierzu auch eine untertägige Berechnung der Auslastung notwendig sein.

(2) Zur Ermittlung der Grenzauslastung kann das Marktrisiko des Sondervermögens oder der Investitionsgrad durch Hebelwirkung herangezogen werden; hierbei ist der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 17d zu verwenden. Die Methode ist in eigener Verantwortung auf Basis der Analyse des Risikoprofils des Sondervermögens einschließlich der eingesetzten Derivate zu wählen. Die gewählte Methode muss der verfolgten Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der eingesetzten Derivate und deren Anteil im Sondervermögen angemessen sein. Die Anwendung des einfachen Ansatzes befreit die Kapitalanlagegesellschaft nicht von der Verpflichtung zur Implementierung eines angemessenen Risikomanagementprozesses einschließlich Risikomessung und Begrenzung. Ebenso sind bei Verwendung des qualifizierten Ansatzes zusätzlich regelmäßig die Hebelwirkung des Sondervermögens zu überwachen und darüber hinaus, soweit angemessen, weitere Risikokennziffern unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der Anlagestrategie des jeweiligen Sondervermögens zu nutzen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss den qualifizierten Ansatz verwenden, wenn durch den einfachen Ansatz nicht alle im Sondervermögen enthaltenen Marktrisiken hinreichend genau erfasst und bemessen werden können, die Anlagestrategie des Sondervermögens über einen vernachlässigbaren Anteil hinaus auf komplexen Strategien basiert oder das Sondervermögen über einen vernachlässigbaren Anteil hinaus in komplexe Derivate investiert."

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Die Entscheidung der Kapitalanlagegesellschaft für den einfachen Ansatz oder den qualifizierten Ansatz sowie für eine der Methoden des qualifizierten Ansatzes zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 8 Absatz 1 oder 2 und die der Entscheidung zugrunde liegenden Annahmen sind zu dokumentieren."

b)
Im neuen Satz 3 wird das Wort „vom" durch die Wörter „zwischen dem" und das Wort „zum" durch die Wörter „und dem" ersetzt und werden nach dem Wort „Ansatz" die Wörter „sowie den Wechsel der Methode zur Ermittlung der Grenzauslastung innerhalb des qualifizierten Ansatzes nach § 8 Absatz 1 oder 2" eingefügt.

c)
Der neue Satz 4 wird aufgehoben.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und das Wort „potentielle" durch das Wort „potenzielle" sowie das Wort „potentiellen" durch das Wort „potenziellen" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Alternativ darf der einem Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens übersteigen."

8.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Abgrenzung

Im Rahmen des qualifizierten Ansatzes kann die Kapitalanlagegesellschaft den potenziellen Risikobetrag sowohl relativ im Verhältnis zu dem zugehörigen Vergleichsvermögen nach § 8 Absatz 1 als auch absolut nach § 8 Absatz 2 begrenzen. Dabei wählt sie die Methode entsprechend § 6 Absatz 2 in eigener Verantwortung. Die Methode muss bezüglich des Risikoprofils und der Anlagestrategie des Sondervermögens angemessen sein. Die Methode ist in der Regel kontinuierlich zu verwenden."

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „ist" das Wort „regelmäßig" und nach dem Wort „Vermögen," die Wörter „das keine Hebelwirkung aufweist und" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „vollständigen und vereinfachten" gestrichen und nach dem Wort „Verkaufsprospektes" die Wörter „und den wesentlichen Anlegerinformationen" eingefügt.

c)
In Absatz 4 wird das Wort „potentiellen" durch das Wort „potenziellen" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Festlegung der Zusammensetzung des Vergleichsvermögens ist innerhalb des Risikomanagementprozesses zu berücksichtigen."

bb)
Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Absätzen 2 bis 4" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 4" ersetzt.

cc)
Der neue Satz 5 wird aufgehoben.

dd)
Im bisherigen Satz 5 werden nach dem Wort „Bundesanstalt" die Wörter „mit Ausnahme von Vergleichsmaßstäben für Spezial-Sondervermögen nach § 91 des Investmentgesetzes" und nach dem Wort „unverzüglich" die Wörter „und nachvollziehbar" eingefügt.

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Potenzieller Risikobetrag für das Marktrisiko".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „potentielle" durch das Wort „potenzielle" ersetzt und werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist," gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „sie dem Risikoprofil und der Anlagestrategie des Sondervermögens sowie der Komplexität der eingesetzten Derivate angemessen Rechnung tragen," eingefügt.

d)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern Eignungserfordernisse nicht eingehalten sind, kann die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen veranlassen."

11.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „potentiellen" durch das Wort „potenziellen" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird das Wort „zehn" durch die Zahl „20" ersetzt.

c)
In Nummer 2 werden die Wörter „ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen." gestrichen.

d)
Folgende Nummer 3 und die folgenden Sätze werden angefügt:

„3.
ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen.

Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 1 von unter 20 Arbeitstagen ist zulässig. Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 2 ist bis zu einem Wahrscheinlichkeitsniveau von 95 Prozent zulässig. Der Prozentsatz in § 8 Absatz 2 ist entsprechend anzupassen. Eine Abweichung von Satz 1 Nummer 3 ist nur aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen und nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 2 zulässig."

12.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „potentiellen" durch das Wort „potenziellen" ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Dabei sind sowohl das allgemeine als auch das besondere Marktrisiko zu berücksichtigen."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „betragen" die Wörter „, sofern im jeweiligen Markt verfügbar" eingefügt.

c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „Unterschiede in der Entwicklung der Kurse oder Preise von Produktgruppen und Produkten sowie" eingefügt.

13.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „potentiellen" durch das Wort „potenziellen" ersetzt und das Wort „marktpreisrisikobehafteten" gestrichen.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Risikocontrolling-Funktion nach § 10 der Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung ist zuständig und verantwortlich für

1.
die Erstellung, Überprüfung, Pflege und Weiterentwicklung der Risikomodelle,

2.
die Überwachung des Prozesses zur Bestimmung und Zusammensetzung des Vergleichsvermögens nach § 9,

3.
die Sicherstellung der Eignung des Risikomodells für das jeweilige Sondervermögen,

4.
die laufende Validierung des Risikomodells,

5.
die Validierung und Implementierung eines dokumentierten und durch die Geschäftsleiter genehmigten Systems von Obergrenzen (Limite) von potenziellen Risikobeträgen für jedes Sondervermögen in Übereinstimmung mit dessen Risikoprofil,

6.
die tägliche Ermittlung, Analyse und Kommentierung der potenziellen Risikobeträge und die Überwachung der Obergrenzen nach Nummer 5,

7.
die regelmäßige Überwachung der Hebelwirkung des Sondervermögens sowie

8.
die regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleiter bezüglich der aktuellen potenziellen Risikobeträge, der Prognosegüte nach § 14 und der Ergebnisse der Stresstests nach den §§ 23 bis 26."

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „potentiellen" durch das Wort „potenziellen" und werden die Wörter „sind ausführlich zu dokumentieren" durch die Wörter „müssen eine hohe Präzision aufweisen" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss über geeignete Verfahren zur Validierung des Risikomodells verfügen. Die Validierung und die Überprüfung der Angemessenheit müssen bei der Entwicklung des Risikomodells, in regelmäßigen zeitlichen Abständen (laufende Validierung) und bei jeder wesentlichen Änderung erfolgen, wenn diese dazu führen könnte, dass das Risikomodell nicht mehr angemessen ist. Personen, die direkt in den Entwicklungsprozess des Risikomodells eingebunden sind, dürfen nicht in die Validierung bei der Entwicklung und bei wesentlichen Änderungen einbezogen sein. Die laufende Validierung ist durch die Risikocontrollingfunktion entsprechend Absatz 1a Nummer 4 durchzuführen. Validierung und Überprüfung der Angemessenheit sind angemessen zu dokumentieren, und das Risikomodell ist bei Bedarf anzupassen."

e)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Das Risikomodell einschließlich der zugehörigen Prozesse und der mathematischstatistischen Verfahren ist zu dokumentieren. Die Dokumentation beinhaltet zumindest die durch das Risikomodell erfassten Risiken, die mathematisch-statistischen Verfahren, Annahmen und Grundlagen, die Daten, die Angemessenheit der Risikobewertung, die Verfahren zur Validierung des Risikomodells, die Verfahren zur Ermittlung der Prognosegüte nach § 14, die Verfahren bezüglich der Stresstests nach den §§ 23 bis 26, den Gültigkeitsrahmen des Risikomodells sowie die operationelle Implementierung."

f)
In Absatz 5 wird die Angabe „1 bis 4" durch die Angabe „1 bis 4a" und das Wort „Innenrevision" durch das Wort „Internen Revision" ersetzt.

14.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Prognosegüte

Die Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels eines täglichen Vergleichs des anhand des Risikomodells auf der Basis einer Haltedauer von einem Arbeitstag ermittelten potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko mit der Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen nachweislich zu ermitteln (Backtesting). Dabei sind die zum Geschäftsschluss des Vortages im Sondervermögen befindlichen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen mit den jeweiligen Marktpreisen zum Geschäftsschluss neu zu bewerten und die negative Differenz zum Bewertungsergebnis des Vortages festzustellen. Übersteigt der Absolutbetrag der nach Satz 2 ermittelten Wertveränderung den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobetrag für das Marktrisiko, so sind die Geschäftsleiter mindestens vierteljährlich und die Bundesanstalt vierteljährlich über diese Ausnahme, ihre Größe, den Grund ihres Entstehens und gegebenenfalls eingeleitete Maßnahmen zur Verbesserung der Prognosegüte zu unterrichten. Die Anzeige hat auch die zugrunde gelegten Parameter nach § 11 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 11 Satz 3 und 4 zu umfassen. Übersteigt die Zahl der Ausnahmen ein nicht angemessenes Niveau, kann die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen veranlassen."

15.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „eines Sondervermögens" gestrichen, die Wörter „Zins- und Aktienkursrisiko oder das Währungsrisiko" durch die Wörter „Marktrisiko nach § 16 Absatz 3" ersetzt und die Wörter „das Zweifache des Werts" durch die Wörter „den Wert" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

16.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko

(1) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für Grundformen von Derivaten ist regelmäßig jeweils das Basiswertäquivalent unter Zugrundelegung des Marktwertes des Basiswertes. Sofern dies zu einer konservativeren Ermittlung führt, kann alternativ der Nominalwert oder der börsentäglich ermittelte Terminpreis bei Finanzterminkontrakten zugrunde gelegt werden.

(2) Zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko hat die Kapitalanlagegesellschaft die einzelnen Anrechnungsbeträge der jeweiligen Derivate und derivativer Komponenten sowie Anrechnungsbeträge für Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte zu ermitteln. Des Weiteren hat sie mögliche Absicherungsgeschäfte nach § 17a zu identifizieren. Hierzu werden zunächst die Anrechnungsbeträge zwischen marktgegenläufigen Derivaten entsprechend den Vorgaben nach § 17a verrechnet. Der resultierende Anrechnungsbetrag der einzelnen Derivate kann des Weiteren entsprechend § 17a mit den Marktwerten entsprechender nichtderivativer Vermögensgegenstände nach den §§ 47 bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes verrechnet werden. Der nach Verrechnung resultierende absolute Wert ist der Anrechnungsbetrag des jeweiligen Derivates.

(3) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ergibt sich sodann als Summe der absoluten Werte

1.
der Anrechnungsbeträge der einzelnen Derivate und derivativen Komponenten nach den Absätzen 7 bis 9, die nicht in Verrechnungen nach § 17a einbezogen wurden,

2.
der Anrechnungsbeträge, die aus Verrechnungen nach § 17a resultieren, und

3.
der Anrechnungsbeträge aus Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäften nach § 17b.

(4) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags ist die Basiswährung des Sondervermögens unter Nutzung der aktuellen Wechselkurse zugrunde zu legen.

(5) Soweit ein Währungsderivat aus zwei Vertragsseiten besteht, die nicht in der Basiswährung des Sondervermögens zu erfüllen sind, sind beide Vertragsseiten bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags mit einzubeziehen.

(6) Stellt ein Vermögensgegenstand eine Kombination von Derivaten oder eine Kombination von nach den §§ 47 bis 50 und 52 des Investmentgesetzes zulässigen Vermögensgegenständen mit Derivaten dar, ist sein Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko die Summe der einzelnen Komponenten des Vermögensgegenstands. Sind in einem Index, in den das Sondervermögen investiert, Derivate enthalten, oder weist der Index eine Hebelwirkung auf, sind hierfür ebenfalls die Anrechnungsbeträge der entsprechenden Vermögensgegenstände in dem Index zu ermitteln und in die Berechnung nach Absatz 3 einzubeziehen.

(7) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für Grundformen von Derivaten ist bei

1.
Finanzterminkontrakten die Anzahl der Kontrakte multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des Basiswertes, wobei der Marktwert des Basiswertes dem Marktwert der günstigsten lieferbaren Referenzanleihe entspricht, sofern der Basiswert eine Anleihe ist, und dem aktuellen Stand des Basiswertes, sofern der Basiswert ein Finanzindex, Wechselkurs oder Zinssatz ist,

2.
Optionen die Anzahl der Kontrakte multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert mit dem zugehörigen Delta, wobei der Marktwert des Basiswertes dem aktuellen Stand des Basiswertes entspricht, sofern der Basiswert ein Finanzindex, Wechselkurs oder Zinssatz ist,

3.
Swaptions der Anrechnungsbetrag des Swaps multipliziert mit dem zugehörigen Delta,

4.
Zinsswaps und Inflationsswaps der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes oder der Nominalwert der festen Vertragsseite,

5.
Währungsswaps, Zins-Währungsswaps und außerbörslichen Währungstermingeschäften der Nominalwert der Währungsseite oder -seiten,

6.
Total Return Swaps der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes; bei komplexen Total Return Swaps sind die Marktwerte beider Vertragsseiten zu addieren,

7.
Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name Credit Default Swaps),

a)
bezüglich des Verkäufers oder Sicherungsgebers der höhere Betrag des Marktwertes des zugrunde liegenden Basiswertes und des Nominalwertes des Credit Default Swaps und

b)
bezüglich des Käufers oder Sicherungsnehmers der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes,

8.
finanziellen Differenzgeschäften der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes.

(8) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für derivative Komponenten ist bei

1.
Wandelanleihen die Anzahl der zugrunde liegenden Basiswerte multipliziert mit dem Marktwert der zugrunde liegenden Basiswerte multipliziert mit dem zugehörigen Delta,

2.
Credit Linked Notes der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes und

3.
Optionsscheinen und Bezugsrechten die Anzahl multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert mit dem zugehörigen Delta.

(9) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für komplexe Derivate ist bei

1.
Finanzterminkontrakten, die sich auf die realisierte Varianz (realisierte Volatilität im Quadrat) eines Vermögensgegenstandes beziehen (Varianz-Swaps), der Varianz-Nominalwert multipliziert mit der aktuellen Varianz zum Bestimmungszeitpunkt; ist eine Kappung der Volatilität vorgesehen bestimmt sich der Anrechnungsbetrag als Varianz-Nominalwert multipliziert mit dem geringeren Betrag der aktuellen Varianz oder der Volatilitätskappungsgrenze zum Quadrat; die aktuelle Varianz bestimmt sich jeweils als Funktion der quadrierten realisierten und impliziten Volatilität. Der Varianz-Nominalwert bestimmt sich als Nominalwert dividiert durch das Zweifache des vereinbarten Varianzpreises (Bezugspreis);

2.
Finanzterminkontrakten, die sich auf die realisierte Volatilität eines Vermögensgegenstandes beziehen (Volatilitäts-Swaps), der Nominalwert multipliziert mit der aktuellen Volatilität zum Bestimmungszeitpunkt; ist eine Kappung der Volatilität vorgesehen, bestimmt sich der Anrechnungsbetrag als Nominalwert multipliziert mit dem geringeren Betrag der aktuellen Volatilität oder der Volatilitätskappungsgrenze; die aktuelle Volatilität bestimmt sich jeweils als Funktion der realisierten und impliziten Volatilität,

3.
Schwellenoptionen die Anzahl der Kontrakte multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert mit dem maximalen Delta; das maximale Delta ist der höchste (wenn positiv) oder der niedrigste (wenn negativ) Wert, den das Delta unter Berücksichtigung aller potenziellen Marktszenarien erreichen kann."

17.
Nach § 16 wird der folgende § 16a eingefügt:

„§ 16a Unberücksichtigte Derivate

Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach § 16 Absatz 3 dürfen unberücksichtigt bleiben:

1.
Swaps, die die Entwicklung von Basiswerten, die in dem Sondervermögen direkt gehalten werden, gegen die Entwicklung von anderen Basiswerten tauschen, sofern das Marktrisiko der getauschten Basiswerte aus dem Sondervermögen vollständig eliminiert wird, so dass diese Vermögensgegenstände keinen Einfluss auf die Veränderung des Wertes des Sondervermögens haben und sofern der Swap weder Optionsrechte einräumt noch Hebelwirkungen oder sonstige zusätzliche Risiken, die über die direkte Investition der relevanten Basiswerte hinausgehen, enthält, sowie

2.
Derivate, die kein zusätzliches Marktrisikopotenzial und keine Hebelwirkung generieren und denen entsprechende risikolose liquide Mittel zugeordnet werden können, so dass die Kombination aus Derivat und risikolosen liquiden Mitteln äquivalent zu der direkten Investition in den zugrunde liegenden Basiswert ist."

18.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird neuer Absatz 2.

19.
Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a bis 17d eingefügt:

„§ 17a Anerkennung von Absicherungsgeschäften

(1) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 können Absicherungsgeschäfte berücksichtigt werden. Dem Anrechnungsbetrag von marktgegenläufigen Derivaten wird hierzu ein negatives Vorzeichen zugeordnet. Die Anrechnungsbeträge von marktgegenläufigen Derivaten können mit den entsprechenden positiven Anrechnungsbeträgen von Derivaten sowie mit den Marktwerten von entsprechenden nichtderivativen Vermögensgegenständen nach den §§ 47 bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes addiert und somit verrechnet werden. Der nach Verrechnung resultierende Anrechnungsbetrag ist als absoluter Wert in die Summe nach § 16 Absatz 3 einzubeziehen. Verrechnungen dürfen nur unter den Voraussetzungen erfolgen, dass

1.
das derivative Geschäft einzig zum Zwecke der Absicherung abgeschlossen worden ist,

2.
durch die Verrechnung wesentliche Risiken nicht vernachlässigt werden,

3.
der Anrechnungsbetrag der Derivate nach den Vorgaben des § 16 Absatz 1 Satz 1 ermittelt wird und

4.
sich die Derivate beziehen auf

a)
den gleichen Basiswert oder einen Basiswert, der exakt dem abzusichernden nichtderivativen Vermögensgegenstand nach den §§ 47 bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes im Sondervermögen entspricht, oder

b)
einen Basiswert, der nicht exakt dem abzusichernden nichtderivativen Vermögensgegenstand nach den §§ 47 bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes im Sondervermögen entspricht, sofern

aa)
das derivative Geschäft nicht auf einer Anlagestrategie beruht, die dem Zwecke der Gewinnerziehlung dient,

bb)
das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos des Sondervermögens führt,

cc)
die Marktrisiken des Derivates (allgemeines und besonderes Marktrisiko) ausgeglichen werden,

dd)
die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände der gleichen Art von Finanzinstrumenten angehören und

ee)
davon ausgegangen werden kann, dass die Absicherungsstrategie auch unter außergewöhnlichen Marktbedingungen effizient ist.

(2) Für Sondervermögen, die überwiegend in Derivate investieren, die sich auf Zinssätze beziehen (Zinsderivate), kann zum Zwecke der Verrechnung von Anrechnungsbeträgen die Korrelation zwischen Laufzeitsegmenten der Zinsstrukturkurve nach der in § 17b beschriebenen Methode berücksichtigt werden. Die Methode nach § 17b darf nicht angewendet werden, wenn dies zu einer falschen Ermittlung des Risikoprofils des Sondervermögens führt, wesentliche Risiken unberücksichtigt bleiben und die Anwendung der Methode zu einer überhöhten Hebelwirkung führt.

§ 17b Absicherungen bei Zinsderivaten

(1) Zur Verrechnung von Zinsderivaten nach § 17a Absatz 2 sind die Zinsderivate entsprechend der restlichen Zinsbindungsfristen der zugrunde liegenden Basiswerte den folgenden Laufzeitbändern zuzuordnen:

LaufzeitbandZeitspanne
1bis zu 2 Jahren
2über 2 bis zu 7 Jahren
3über 7 bis zu 15 Jahren
4über 15 Jahre


 
(2) Jedes Zinsderivat ist in das entsprechende Basiswertäquivalent umzurechnen. Das Basiswertäquivalent ergibt sich in diesem Fall entgegen den Vorgaben aus § 16 aus der Duration des Zinsderivats dividiert durch die Zielduration des Sondervermögens multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes. Die Zielduration des Sondervermögens ergibt sich aus der Anlagestrategie und entspricht dem erwarteten Risikoniveau und der Duration des Sondervermögens unter regulären Marktbedingungen.

(3) Für jedes Laufzeitband sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der Basiswertäquivalente mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Bandpositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Bandpositionen) zu ermitteln. Für jedes Laufzeitband sind die offenen Bandpositionen getrennt nach der Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.

(4) Für zwei unmittelbar aneinander angrenzende Laufzeitbänder sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der nach Absatz 3 Satz 2 zusammengefassten offenen Bandpositionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Position zweier angrenzender Bänder) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Position zweier angrenzender Bänder) zu errechnen. Für jedes Laufzeitband sind die offenen Positionen zweier angrenzender Bänder getrennt nach der Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.

(5) Für zwei nicht unmittelbar aneinander angrenzende Laufzeitbänder, jedoch nicht für Laufzeitband 1 in Verbindung mit Laufzeitband 4, sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der nach Absatz 4 Satz 2 zusammengefassten offenen Positionen zweier angrenzender Bänder mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Position zweier nicht angrenzender Bänder) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Position zweier nicht angrenzender Bänder) zu errechnen.

(6) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ist sodann zu ermitteln als Summe der

1.
mit 0 Prozent gewichteten Summe der ausgeglichenen Bandpositionen,

2.
mit 40 Prozent gewichteten Summe der ausgeglichenen Positionen zweier angrenzender Bänder,

3.
mit 75 Prozent gewichteten Summe der ausgeglichenen Positionen zweier nicht angrenzender Bänder und

4.
mit 100 Prozent gewichteten verbleibenden offenen Positionen.

§ 17c Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte

(1) Die Anlage von Sicherheiten im Rahmen von Wertpapierdarlehen nach § 54 des Investmentgesetzes und Pensionsgeschäften nach § 57 des Investmentgesetzes muss bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 mit den zugehörigen Anrechnungsbeträgen einbezogen werden. Ausgenommen hiervon ist die Anlage in risikolose Mittel.

(2) Der zugehörige Anrechnungsbetrag entspricht dem Betrag der Sicherheiten bei Sicherheiten in Form von Bankguthaben oder bei Sicherheiten in Form von anderen Vermögensgegenständen dem Marktwert.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Nutzung von Sicherheiten zu zusätzlichen Wertpapierdarlehen oder Pensionsgeschäften entsprechend.

(4) In Pension genommene Wertpapiere oder empfangene Beträge nach § 57 des Investmentgesetztes gelten als Sicherheiten im Sinne der Absätze 1 bis 3.

§ 17d Berechnung des Anrechnungsbetrags für strukturierte Sondervermögen

Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für strukturierte Sondervermögen kann alternativ für die einzelnen Auszahlungsprofile getrennt ermittelt werden, sofern

1.
das Sondervermögen passiv und entsprechend einer festgelegten Auszahlung nach Ablauf der Dauer des Sondervermögens verwaltet wird und die Investitionen des Sondervermögens der Sicherstellung der festgelegten Auszahlungen dienen,

2.
die festgelegte Auszahlung in eine begrenzte Anzahl voneinander getrennter Szenarien untereilt ist, die sich nach der Wertentwicklung der Basisinstrumente bestimmen und zu unterschiedlichen Auszahlungsprofilen führen,

3.
während der Laufzeit des Sondervermögens zu jedem Zeitpunkt nur ein Auszahlungsprofil relevant sein kann,

4.
die Anwendung der Methode gemäß § 6 Absatz 2 angemessen ist und keine wesentlichen Risiken unberücksichtigt bleiben,

5.
das Sondervermögen eine begrenzte Dauer von höchstens neun Jahren hat,

6.
nach einem anfänglichen Vertriebszeitraum keine weitere Ausgabe von Anteilen des Sondervermögens erfolgt,

7.
der maximale Verlust durch den Wechsel zwischen Auszahlungsprofilen auf 100 Prozent des ersten Ausgabepreises begrenzt ist und

8.
der Einfluss der Wertentwicklung eines Basisinstruments auf das Auszahlungsprofil bei Wechsel zwischen Szenarien die jeweiligen Anlagegrenzen nach den §§ 60 und 61 des Investmentgesetzes bezogen auf den anfänglichen Wert des Sondervermögens nicht übersteigt."

20.
In § 18 werden nach dem Wort „Derivate" die Wörter „sowie derivative Komponenten" eingefügt.

21.
§ 19 wird aufgehoben.

22.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Zwecke des § 18 ist grundsätzlich der einfache Ansatz nach § 16 zu verwenden. Dazu sind für die Derivate und derivativen Komponenten im Sinne des § 18 die Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 dem Aussteller des jeweiligen Basiswerts zuzurechnen. Sind die Voraussetzungen des § 17a Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a erfüllt, können Derivate, deren Wertentwicklung zu der Wertentwicklung des Basiswertes entgegengesetzt verläuft, entsprechend verrechnet werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kreditderivate nach § 6 Abs. 2 Nr. 5" durch die Wörter „Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen," ersetzt.

23.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivats".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „OTC-Geschäfte" durch das Wort „OTC-Derivate" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine transparente und faire Bewertung der OTC-Derivate auf täglicher Basis sicherzustellen, die den Risiken der OTC-Derivate, deren Art und Komplexität Rechnung trägt und die Vorgaben der §§ 22 und 24 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung erfüllt. Schließen Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten die Durchführung bestimmter Aufgaben durch Dritte ein, müssen die in § 16 des Investmentgesetzes und § 4 Absatz 2 der Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung niedergelegten Anforderungen erfüllt werden. Die Risikocontrolling-Funktion nach § 10 der Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung ist bei der Bewertung von OTC-Derivaten angemessen zu beteiligen. Die OTC-Derivate müssen jederzeit zu einem angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können."

24.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen unter den Voraussetzungen des § 91 Absatz 3 des Investmentgesetzes von Absatz 1 abweichen. Der Grundsatz der Risikomischung nach § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes bleibt hiervon unberührt."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ansprüche an einen Zwischenhändler sind bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach Absatz 1 zu berücksichtigen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder einem anderen organisierten Markt gehandelt wird."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „eines Sicherheitszuschlages" durch die Wörter „des Wertes der von der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens gestellten Sicherheiten bezüglich eines Vertragspartners, wobei diese im Fall von rechtlich wirksamen zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen saldiert werden können" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

e)
Absatz 5 wird neuer Absatz 4 und nach dem Wort „Fall" werden die Wörter „rechtlich wirksamer" eingefügt sowie nach dem Wort „Wiederbeschaffungswerte" die Wörter „zuzüglich der Sicherheitszuschläge" gestrichen.

f)
Die Absätze 6 bis 9 werden die neuen Absätze 5 bis 8 und wie folgt gefasst:

„(5) Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags für das Kontrahentenrisiko dürfen die Marktwerte der von dem Vertragspartner gestellten Sicherheiten unter Berücksichtigung hinreichender Sicherheitsmargenabschläge abgezogen werden, wenn die Sicherheiten

1.
aus Vermögensgegenständen bestehen, die für das Sondervermögen nach Maßgabe des Investmentgesetzes erworben werden dürfen,

2.
liquide sind, so dass sie kurzfristig und nahe dem der Bewertung zugrunde gelegten Preis veräußert werden können, und an einem liquiden Markt mit transparenten Preisfeststellungen gehandelt werden,

3.
einer zumindest börsentäglichen Bewertung unterliegen,

4.
von Emittenten mit einer hohen Kreditqualität gestellt worden sind und weitere Sicherheitsmargenabschläge vorgenommen werden, sofern nicht das höchste Kreditrating vorliegt und die Preise volatil sind,

5.
sich hinsichtlich des Ausfallrisikos von dem des Kontrahenten unterscheiden,

6.
risikodiversifiziert sind,

7.
im Zuge der Verwaltung und Verwahrung keinen wesentlichen operationellen Risiken oder Rechtsrisiken unterliegen,

8.
bei einer Verwahrstelle verwahrt werden, die der wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegt und von dem Sicherungsgeber unabhängig ist oder von einem Ausfall eines Beteiligten rechtlich geschützt sind,

9.
durch die Kapitalanlagegesellschaft ohne Zustimmung durch den Sicherungsgeber überprüft werden können,

10.
für das Sondervermögen unverzüglich verwertet werden können und

11.
rechtlichen Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Sicherungsgebers unterliegen.

(6) Sicherheiten in Form von Bankguthaben können nur in risikolose liquide Mittel investiert werden. Sicherheiten in Form von anderen Vermögensgegenständen dürfen nicht veräußert oder investiert werden.

(7) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ist bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach § 60 Absatz 5 des Investmentgesetzes zu berücksichtigen. Zusätzlich sind die Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko von Wertpapierdarlehen nach § 54 des Investmentgesetzes und Pensionsgeschäften nach § 57 des Investmentgesetzes zu berücksichtigen. Die Absätze 3 bis 6 gelten hierfür entsprechend.

(8) Konzernangehörige Unternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten als ein Vertragspartner."

25.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „, soweit angemessen," eingefügt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „potentiellen" durch das Wort „potenziellen" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Investmentgesetzes" die Wörter „und § 4 Absatz 2 der Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung" eingefügt.

26.
In § 24 Absatz 3 werden nach dem Wort „Korrelationsveränderungen" die Wörter „oder illiquider Märkte" eingefügt.

27.
In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2" durch die Angabe „§ 16 Absatz 6" ersetzt.

28.
Nach § 28 wird folgender neuer Abschnitt 6 eingefügt:

„Abschnitt 6 Besondere Veröffentlichungs- und Meldebestimmungen

§ 28a Angaben im Verkaufsprospekt

(1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 6 verwendete Methode ist im Verkaufsprospekt darzustellen.

(2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 genutzt wird, muss der Verkaufsprospekt Angaben zu der erwarteten Hebelwirkung sowie den Hinweis auf die Möglichkeit höherer Hebelwirkungen enthalten.

(3) Sofern die Grenzauslastung nach § 8 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt Angaben zu dem Vergleichsvermögen nach § 9 enthalten.

(4) Sofern der Anrechnungsbetrag nach § 17d ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt eine nachvollziehbare Beschreibung der Auszahlungsprofile, der Szenarien und Basisinstrumente sowie einen Warnhinweis an hervorgehobener Stelle, dass Anteilsrückgaben vor Ablauf der Dauer des Sondervermögens nicht zu der festgelegten Auszahlung führen und möglicherweise signifikante Verluste resultieren, enthalten.

§ 28b Angaben im Jahresbericht

(1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 6 verwendete Methode ist im Jahresbericht des Sondervermögens darzustellen.

(2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 genutzt wird, sind die für das Sondervermögen im Geschäftsjahr ermittelten potenziellen Risikobeträge für das Marktrisiko im Jahresbericht zu benennen. Dabei sind mindestens der kleinste, der größte und der durchschnittliche potenzielle Risikobetrag anzugeben. Die Darstellung muss auch Angaben zu dem verwendeten Risikomodell nach § 10 und den Parametern nach § 11 enthalten. Im Jahresbericht ist auch die im Geschäftsjahr genutzte Hebelwirkung anzugeben.

(3) Sofern die Grenzauslastung nach § 8 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Jahresbericht die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens nach § 9 enthalten.

§ 28c Berichte über Derivate

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat zum Jahresende und zusätzlich jederzeit auch auf Anforderung der Bundesanstalt einen Bericht für jedes Sondervermögen betreffend die verwendeten Derivate und strukturierten Produkte mit derivativer Komponente zu erstellen. Abweichend von dem Kalenderjahr kann das Geschäftsjahresende des Sondervermögens zur Bestimmung des Berichtsstichtages herangezogen werden. Der Bericht ist der Bundesanstalt unverzüglich einzureichen. Für Spezial-Sondervermögen nach § 91 des Investmentgesetzes ist der Bericht abweichend von Satz 1 nur auf Anforderung der Bundesanstalt zu erstellen und einzureichen.

(2) Der Bericht muss enthalten:

1.
eine Aufstellung der in der Berichtsperiode genutzten Arten von Derivaten und strukturierten Produkten mit derivativer Komponente, deren zugrunde liegenden wesentlichen Risiken, der Methoden zur Bemessung dieser Risiken und der Zweck des Einsatzes der jeweiligen Arten von Derivaten und derivativen Komponenten in Bezug auf die Anlagestrategie und das Risikoprofil des Sondervermögens,

2.
die Angaben nach § 28b,

3.
eine Aufstellung der zum Berichtszeitpunkt im Sondervermögen eingesetzten Derivate, deren jeweilige Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko nach § 8 oder § 16, für das Emittentenrisiko nach § 18 sowie das Kontrahentenrisiko nach § 22 einschließlich der Darstellung eventueller Verrechnungen und die Auslastung der jeweiligen Grenzen und

4.
gegebenenfalls die weiteren von der Bundesanstalt bei ihrer Anforderung festgelegten Informationen.

(3) Die Bundesanstalt kann der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die nach den Absätzen 1 und 2 eingehenden Informationen zum Zweck der Überwachung von Systemrisiken übermitteln."

29.
Der bisherige Abschnitt 6 wird neuer Abschnitt 7.

30.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Übergangsbestimmung

Eine Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. Juli 2011 bestehenden Sondervermögen, die keine richtlinienkonformen Sondervermögen sind, diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter anwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. DerivateVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. DerivateVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 1. DerivateVÄndV
... vom 26. Juni 2011 (BGBl. I S. 1197) neu gefasst worden ist: --- *) Artikel 1 dieser Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 41 DerivateV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt die Derivateverordnung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 153), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, außer ...