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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 2 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Kontrahentenrisiko ist das Verlustrisiko für ein Investmentvermögen, das aus der Tatsache resultiert, dass die Gegenpartei eines Geschäfts bei der Abwicklung von Leistungsansprüchen ihren Verpflichtungen möglicherweise nicht nachkommen kann.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind alle Kunden, für die die Kapitalanlagegesellschaft Dienst- oder Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes erbringt.
(3) Liquiditätsrisiko ist das Risiko, dass eine Position im Portfolio des Investmentvermögens nicht innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußert, liquidiert oder geschlossen werden kann und dass dies die Fähigkeit des Investmentvermögens beeinträchtigt, den Anforderungen zur Erfüllung des Rückgabeverlangens nach dem Investmentgesetz oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
(4) Marktrisiko ist das Verlustrisiko für ein Investmentvermögen, das aus Schwankungen beim Marktwert von Positionen im Portfolio des Investmentvermögens resultiert, die auf Veränderungen bei Marktvariablen wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen oder bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind.
(5) Operationelles Risiko ist das Verlustrisiko für ein Investmentvermögen, das aus unzureichenden internen Prozessen sowie aus menschlichem oder Systemversagen bei der Kapitalanlagegesellschaft oder aus externen Ereignissen resultiert und Rechts-, Dokumentations- und Reputationsrisiken sowie Risiken, die aus den für ein Investmentvermögen betriebenen Handels-, Abrechnungs- und Bewertungsverfahren resultieren, einschließt.
(6) Relevante Personen im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- die Geschäftsleiter, Gesellschafter und vergleichbare Personen der Kapitalanlagegesellschaft,
- 2.
- alle natürlichen Personen, deren sich die Kapitalanlagegesellschaft bei der Erbringung der kollektiven Vermögensverwaltung, insbesondere aufgrund eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses, bedient und
- 3.
- alle natürlichen Personen, die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Kapitalanlagegesellschaft, die ihr die kollektive Vermögensverwaltung ermöglichen, beteiligt sind.
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Zitierungen von § 2 InvVerOV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 InvVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvVerOV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 InvVerOV Persönliche Geschäfte
... die persönlichen Geschäfte von relevanten Personen im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, welche die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, durch das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9788/a171811.htm