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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 3 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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§ 3 Allgemeine Verfahrens- und Organisationsanforderungen
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat
- 1.
- Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, bei der Berichtswege klar festgelegt und dokumentiert sowie Funktionen und Aufgaben klar zugewiesen und dokumentiert sind,
- 2.
- sicherzustellen, dass ihre relevanten Personen die Verfahren kennen und anwenden, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben einzuhalten sind,
- 3.
- angemessene interne Kontrollmechanismen zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen der Kapitalanlagegesellschaft sicherstellen,
- 4.
- eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen auf allen maßgeblichen Ebenen der Kapitalanlagegesellschaft sowie einen reibungslosen Informationsfluss mit allen beteiligten Dritten zu schaffen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten sowie
- 5.
- angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Daten einzurichten, anzuwenden und aufrechtzuerhalten.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine angemessene Notfallplanung festzulegen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die bei einer Störung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten muss, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleistungen und Tätigkeiten fortgeführt werden oder im Falle eines Datenverlustes diese Daten und Funktionen schnellstmöglich wiedererlangt und die Dienstleistungen und Tätigkeiten schnellstmöglich wieder aufgenommen werden.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer nach den Absätzen 1 bis 3 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen zu überwachen und regelmäßig zu bewerten und die zur Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
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