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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 5 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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§ 5 Bearbeitung von Beschwerden; Informationspflichten



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Anlegerbeschwerden einzurichten und anzuwenden. Sie hat jede Beschwerde sowie die zu ihrer Abhilfe getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren.

(2) Anleger müssen die Beschwerde kostenfrei einlegen können. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anlegern Informationen über die Beschwerdeverfahren nach Absatz 1 Satz 1 kostenfrei auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen. Die in den Sätzen 1 und 2 und Absatz 1 genannten Anforderungen sind auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat einer Person, die in Bezug auf Anteile an dem jeweiligen Investmentvermögen Anlageberatung, Anlage- oder Abschlussvermittlung erbringt, die wesentlichen Anlegerinformationen und den Verkaufsprospekt für dieses Investmentvermögen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

 
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