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§ 11 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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§ 11 Persönliche Geschäfte



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss angemessene Vorkehrungen festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, die relevante Personen, deren Tätigkeiten Anlass zu einem Interessenkonflikt geben könnten oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie für die Kapitalanlagegesellschaft ausüben, Zugang zu Insiderinformationen im Sinne des § 13 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes oder zu anderen vertraulichen Informationen über Investmentvermögen oder Geschäften haben, die für Investmentvermögen getätigt werden, daran hindern,

1.
ein persönliches Geschäft zu tätigen, welches

a)
gegen § 14 des Wertpapierhandelsgesetzes verstoßen könnte,

b)
mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe vertraulicher Informationen verbunden ist oder

c)
gegen eine Pflicht der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vorschriften des Investmentgesetzes verstoßen könnte;

2.
außerhalb ihrer Tätigkeit als relevante Person einem anderen ein Geschäft mit Vermögensgegenständen mit Ausnahme von Bankguthaben oder Edelmetallen zu empfehlen oder ihn zu einem solchen Geschäft zu verleiten, welches als persönliches Geschäft

a)
die Voraussetzungen der Nummer 1 oder des § 33b Absatz 5 Nummer 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend erfüllte oder

b)
einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde;

3.
unbeschadet des Verbots nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes außerhalb ihrer vorgesehenen Tätigkeit als relevante Person einem anderen Meinungen oder Informationen in dem Bewusstsein zugänglich zu machen, dass der andere hierdurch verleitet werden dürfte,

a)
ein Geschäft mit Vermögensgegenständen mit Ausnahme von Bankguthaben oder Edelmetallen zu tätigen, welches als persönliches Geschäft die Voraussetzungen der Nummer 1 oder des § 33b Absatz 5 Nummer 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend erfüllte oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, oder

b)
einem anderen ein Geschäft nach Buchstabe a zu empfehlen oder ihn zu einem solchen zu verleiten.

(2) Die organisatorischen Vorkehrungen nach Absatz 1 müssen zumindest darauf ausgerichtet sein, zu gewährleisten, dass

1.
jede unter Absatz 1 fallende relevante Person die Beschränkungen für persönliche Geschäfte und die Vorkehrungen der Kapitalanlagegesellschaft nach Absatz 1 kennt,

2.
die Kapitalanlagegesellschaft von jedem persönlichen Geschäft einer relevanten Person im Sinne des Absatzes 1 entweder durch Anzeige des Geschäfts oder ein anderes Feststellungsverfahren unverzüglich Kenntnis erhalten kann,

3.
im Rahmen von Auslagerungsvereinbarungen die persönlichen Geschäfte von relevanten Personen im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, welche die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, durch das Auslagerungsunternehmen dokumentiert und der Kapitalanlagegesellschaft auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden und

4.
die Kapitalanlagegesellschaft alle persönlichen Geschäfte, von denen sie nach Nummer 2 oder Nummer 3 Kenntnis erhält, und alle Erlaubnisse und Verbote, die hierzu erteilt werden, dokumentiert.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind persönliche Geschäfte mit Anteilen an richtlinienkonformen Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen oder mit Anteilen an Investmentvermögen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beaufsichtigt werden und für deren Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorgeschrieben wird, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Verwaltung des Investmentvermögens oder EU-Investmentvermögens beteiligt ist.

(4) Persönliche Geschäfte im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind Geschäfte mit Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentgesetzes mit Ausnahme von Bankguthaben oder Edelmetallen durch relevante Personen

1.
für eigene Rechnung,

2.
für Rechnung von Personen, mit denen die relevante Person in einer engen Beziehung im Sinne des § 15a Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes steht, sowie von minderjährigen Stiefkindern oder Personen, an deren Geschäftserfolg die relevante Person ein zumindest mittelbares wesentliches Interesse hat, sofern dieses Interesse nicht in einer Gebühr oder Provision für die Ausführung des Geschäfts besteht, oder

3.
außerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs für eigene oder fremde Rechnung.



 

Zitierungen von § 11 InvVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 InvVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 InvVerOV Übergangsvorschrift
...  11 dieser Verordnung ist auf persönliche Geschäfte mit Immobilien, Beteiligungen an ...