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§ 12 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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§ 12 Aufzeichnung von Portfoliogeschäften



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat jedes Portfoliogeschäft unverzüglich so aufzuzeichnen, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.

(2) Die Aufzeichnung muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
die Bezeichnung des Investmentvermögens und den Namen der Person, die für Rechnung des Investmentvermögens handelt,

2.
die zur Identifizierung des betreffenden Vermögensgegenstandes notwendigen Einzelheiten,

3.
die Menge,

4.
die Art des Auftrags oder des Geschäfts,

5.
den Preis,

6.
bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, sowie bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Handelsentscheidung und Geschäftsausführung,

7.
den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt,

8.
gegebenenfalls die Gründe für einen Widerruf des Auftrags und

9.
bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.

Ausführungsplatz im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 ist jeder organisierte Markt im Sinne des § 2 Absatz 13 des Investmentgesetzes, ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes, ein systematischer Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes, ein Market Maker im Sinne des § 23 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion ausübt.

(3) Bei Geschäftsabschlüssen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Unternehmensbeteiligungen hat die Kapitalanlagegesellschaft in Abweichung zu den Absätzen 1 und 2 sicherzustellen, dass die Vertragsdokumentation über den Erwerb oder die Veräußerung solcher Vermögensgegenstände folgende Angaben enthält:

1.
die Bezeichnung des Investmentvermögens und den Namen der Person, die für Rechnung des Investmentvermögens handelt,

2.
die zur Identifizierung des betreffenden Vermögensgegenstandes notwendigen Einzelheiten,

3.
die Art des Geschäfts,

4.
den Preis,

5.
das Datum,

6.
den Vertragspartner und den Namen der Person, die für den Vertragspartner handelt.



 

Zitierungen von § 12 InvVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 InvVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 InvVerOV Elektronische Datenverarbeitung
... des Anlegers zu ermöglichen und damit die Verpflichtungen nach den §§ 12 und 13 zu erfüllen. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der elektronischen ...
§ 14 InvVerOV Sonstige Aufzeichnungspflichten
... Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die in den §§ 12 und 13 genannten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. In ...