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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 13 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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§ 13 Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass eingegangene Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge des Anlegers unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.
(2) Die Aufzeichnung muss die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Investmentvermögens,
- 2.
- den Namen der Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt,
- 3.
- den Namen der Person, die den Auftrag erhält,
- 4.
- das Datum und die Uhrzeit des Eingangs oder der Übermittlung des Auftrags,
- 5.
- die Zahlungsbedingungen und -mittel,
- 6.
- die Art des Auftrags,
- 7.
- das Datum der Auftragsausführung,
- 8.
- die Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile pro Auftrag,
- 9.
- den Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil,
- 10.
- den Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile und
- 11.
- den Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder den Nettobetrag nach Abzug der Rücknahmegebühren.
Zitierungen von § 13 InvVerOV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 InvVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvVerOV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 InvVerOV Elektronische Datenverarbeitung
... des Anlegers zu ermöglichen und damit die Verpflichtungen nach den §§ 12 und 13 zu erfüllen. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der elektronischen ...
§ 14 InvVerOV Sonstige Aufzeichnungspflichten
... Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die in den §§ 12 und 13 genannten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. In Ausnahmefällen kann ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9788/a171822.htm