Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 14 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
|

§ 14 Sonstige Aufzeichnungspflichten



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die in den §§ 12 und 13 genannten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für einzelne oder alle Aufzeichnungen längere, von der Art des Vermögensgegenstandes oder des Geschäfts abhängige Aufbewahrungsfristen festsetzen, wenn dies für die Überwachungstätigkeit der Bundesanstalt erforderlich ist.

(2) Die Bundesanstalt kann die Einhaltung der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 auch für den Fall verlangen, dass die Erlaubnis einer Kapitalanlagegesellschaft vor Ablauf dieser Frist endet.

(3) Die Aufzeichnungen sind in der Weise auf einem Datenträger vorzuhalten, dass die Bundesanstalt innerhalb der Aufbewahrungsfrist jederzeit leicht darauf zugreifen und jede wesentliche Phase der Bearbeitung jedes einzelnen Portfoliogeschäfts rekonstruieren kann. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass jede nachträgliche Änderung einer Aufzeichnung sowie der Inhalt der Aufzeichnung vor einer solchen Änderung leicht feststellbar und die Aufzeichnungen vor sachlich nicht gebotenen Änderungen geschützt bleiben.

Anzeige