(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat geeignete Verfahren und Vorkehrungen festzulegen und umzusetzen, um
- 1.
- Aufträge für das Investmentvermögen unverzüglich und redlich auszuführen,
- 2.
- sicherzustellen, dass die für ein Investmentvermögen ausgeführten Handelsaufträge unverzüglich und korrekt registriert und zugewiesen werden,
- 3.
- vergleichbare Handelsaufträge für das Investmentvermögen ihres Reihenfolge der nach Eingangs oder, vorbehaltlich der Besonderheiten des Auftrags, nach den vorherrschenden Marktbedingungen oder anderweitigen Interessen des Investmentvermögens auszuführen und
- 4.
- sicherzustellen, dass die Vermögensgegenstände und Gelder, die zur Abwicklung der ausgeführten Aufträge eingegangen sind, unverzüglich und korrekt auf dem Konto des betreffenden Investmentvermögens verbucht werden.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Informationen im Zusammenhang mit noch nicht ausgeführten Aufträgen für das Investmentvermögen nicht missbräuchlich verwenden. Sie hat angemessene Maßnahmen zu treffen, um die missbräuchliche Verwendung derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen zu verhindern.