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§ 26 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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§ 26 Zuwendungen



(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf keine Zuwendungen, die im Zusammenhang mit der kollektiven Vermögensverwaltung stehen, von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, es sei denn,

1.
die Zuwendung wird im Zusammenhang mit dem Vertrieb entgegengenommen oder gewährt,

2.
die Zuwendung wird für Rechnung des Investmentvermögens entgegengenommen oder gewährt oder

3.
die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der betreffenden Dienstleistung zu verbessern, ohne die Kapitalanlagegesellschaft daran zu hindern, pflichtgemäß im besten Interesse des Investmentvermögens zu handeln, und Existenz, Art und Betrag der Zuwendung oder, soweit sich der Betrag noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise der Berechnung werden dem Anleger vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise deutlich offengelegt.

(2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Provisionen, Gebühren und sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile.

(3) Die Offenlegung nach Absatz 1 Nummer 2 kann in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen über Zuwendungen erfolgen, sofern die Kapitalanlagegesellschaft dem Anleger die Offenlegung näherer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage gewährt.

(4) Gebühren und Entgelte, die die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erst ermöglichen oder dafür notwendig sind und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht der Kapitalanlagegesellschaft zum Handeln im besten Interesse des Investmentvermögens zu gefährden, sind von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen.

(5) Bei Spezial-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Zustimmung der Anleger von den Absätzen 1 und 3 abweichen.



 

Zitierungen von § 26 InvVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 InvVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 InvVerOV Anwendungsbereich
...  (2) Die §§ 15, 16, 18, 20 Absatz 1 und die §§ 21 bis 26 sind auch auf inländische Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften anzuwenden, ...