(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat
- 1.
- die Angemessenheit, Wirksamkeit und Einhaltung der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in § 29 dieser Verordnung und § 6 der Derivateverordnung vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren sowie
- 2.
- die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Behebung etwaiger Schwächen in der Leistungsfähigkeit des Risikomanagement-Prozesses
zu bewerten, zu überwachen und regelmäßig zu überprüfen.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen ihres Risikomanagement-Prozesses zu unterrichten.