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§ 1 - Investmentschlichtungsstellenverordnung (InvSchlichtV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1299 (Nr. 33); aufgehoben durch § 15 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-7 Investmentwesen
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§ 1 Besetzung der Schlichtungsstelle und Tätigkeitsbericht



(1) Die Schlichtungsstelle für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Sinne des § 143c Absatz 3 des Investmentgesetzes ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen, die Bedienstete der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) sind. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben, über eine mindestens dreijährige juristische Berufserfahrung verfügen und dürfen nicht zugleich die Aufsicht über Unternehmen wahrnehmen, die den Vorschriften des Investmentgesetzes unterliegen. Für jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter als Vertreter zu bestellen.

(2) Das Schlichtungsverfahren findet vor einem Schlichter statt. Vor jedem Geschäftsjahr sind die Geschäfte auf die Schlichter zu verteilen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist während des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund zulässig.

(3) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten.

(4) Die Schlichtungsstelle hat einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen.

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Zitierungen von § 1 InvSchlichtV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 InvSchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvSchlichtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 InvSchlichtV Übertragung auf private Stellen (vom 01.04.2012)
... e. V. einzurichtende Schlichtungsstelle und ihre Verfahrensordnung müssen den §§ 1 bis 7 Absatz 1 entsprechen, wobei 1. die Schlichter abweichend von § 1 Absatz 1 ... 1 bis 7 Absatz 1 entsprechen, wobei 1. die Schlichter abweichend von § 1 Absatz 1 nicht Bedienstete der Bundesanstalt sein müssen, 2. die Bestellung und ...