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§ 3 - Investmentschlichtungsstellenverordnung (InvSchlichtV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1299 (Nr. 33); aufgehoben durch § 15 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-7 Investmentwesen
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§ 3 Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens



(1) Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und mit den zum Verständnis der Streitigkeit erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle einzureichen. Der Antragsteller hat zu versichern, dass

1.
er in der Streitigkeit noch kein Gericht, auch nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, keine Streitschlichtungsstelle und keine andere Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen hat und

2.
er keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Antragsgegner abgeschlossen hat.

Der Antragsteller kann sich im Verfahren vertreten lassen.

(2) Die Geschäftsstelle bestätigt dem Antragsteller den Eingang seines Schlichtungsantrags. Ist der Schlichtungsantrag nicht formgerecht eingereicht oder fehlen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderliche Angaben oder Unterlagen, teilt die Geschäftsstelle dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb eines Monats die Mängel des Antrags zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, teilt die Geschäftsstelle dem Antragsteller mit, dass ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.



 

Zitierungen von § 3 InvSchlichtV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InvSchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvSchlichtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 InvSchlichtV Übertragung auf private Stellen (vom 01.04.2012)
... e. V. einzurichtende Schlichtungsstelle und ihre Verfahrensordnung müssen den §§ 1 bis 7 Absatz 1 entsprechen, wobei 1. die Schlichter abweichend von § 1 Absatz 1 ...