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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 4 - Investmentschlichtungsstellenverordnung (InvSchlichtV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1299 (Nr. 33); aufgehoben durch § 15 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-7 Investmentwesen
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Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-7 Investmentwesen
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§ 4 Ablehnung einer Schlichtung
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Schlichter lehnt die Schlichtung durch eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller ab, wenn
- 1.
- der Antragsteller kein Verbraucher nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist,
- 2.
- der Antrag nicht auf die Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Vorschriften des Investmentgesetzes gerichtet ist,
- 3.
- der Antragsgegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder von dem Antragsteller während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird,
- 4.
- die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist,
- 5.
- ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet,
- 6.
- die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war oder
- 7.
- der Anspruch bei Einreichung des Antrags bereits verjährt ist und der Antragsgegner sich auf die Verjährung beruft.
Zitierungen von § 4 InvSchlichtV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 InvSchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvSchlichtV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 InvSchlichtV Eröffnung des Schlichtungsverfahrens
... Wird eine Schlichtung nicht nach § 4 abgelehnt, leitet die Geschäftsstelle den Schlichtungsantrag dem Antragsgegner zur ... nicht vorgelegt hat oder dass Voraussetzungen für die Ablehnung der Schlichtung nach § 4 vorliegen, weist die Geschäftsstelle den Antragsteller darauf hin und fordert ihn auf, die ...
§ 7 InvSchlichtV Kosten des Verfahrens und der Schlichtungsstelle
... eine Gebühr in Höhe von 200 Euro, es sei denn, die Schlichtung wird nach § 4 abgelehnt. Die Gebühr kann auf Antrag erlassen oder gemindert werden, wenn die Erhebung der ...
§ 10 InvSchlichtV Übertragung auf private Stellen (vom 01.04.2012)
... e. V. einzurichtende Schlichtungsstelle und ihre Verfahrensordnung müssen den §§ 1 bis 7 Absatz 1 entsprechen, wobei 1. die Schlichter abweichend von § 1 Absatz 1 ...
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