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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 6 - Investmentschlichtungsstellenverordnung (InvSchlichtV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1299 (Nr. 33); aufgehoben durch § 15 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-7 Investmentwesen
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Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-7 Investmentwesen
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§ 6 Schlichtungsvorschlag
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wenn der Schlichter eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstandes für geboten hält, kann er die Beteiligten zu ergänzenden Stellungnahmen auffordern oder mit Hilfe der Geschäftsstelle Auskünfte bei einer für die außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einholen. Die eingegangenen Stellungnahmen sind den Beteiligten jeweils zuzuleiten. Eine Beweisaufnahme führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann durch Urkunden angetreten werden, die von den Beteiligten vorgelegt werden können.
(2) Der Schlichter unterbreitet auf der Grundlage des Vortrags der Beteiligten und gegebenenfalls der nach Absatz 1 Satz 1 eingeholten Auskünfte einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag, durch den der Streit der Beteiligten unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Gebote von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann. Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu erläutern.
(3) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von sechs Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle angenommen werden. Die Beteiligten sind hierauf sowie darauf hinzuweisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet und bei Nichtannahme berechtigt sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren bei der Schlichtungsstelle beendet. Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen; die Namen der Beteiligten sind anzugeben.
Zitierungen von § 6 InvSchlichtV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 InvSchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvSchlichtV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 InvSchlichtV Übertragung auf private Stellen (vom 01.04.2012)
... e. V. einzurichtende Schlichtungsstelle und ihre Verfahrensordnung müssen den §§ 1 bis 7 Absatz 1 entsprechen, wobei 1. die Schlichter abweichend von § 1 Absatz 1 ... Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. mitzuteilen ist und 3. abweichend von § 6 Absatz 3 auch ein nur für den Antragsgegner verbindlicher Schlichtungsspruch vorgesehen ...
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