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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 9 - Investmentschlichtungsstellenverordnung (InvSchlichtV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1299 (Nr. 33); aufgehoben durch § 15 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-7 Investmentwesen
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Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-7 Investmentwesen
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§ 9 Bekanntmachung der Anschrift der Schlichtungsstelle
Die Bundesanstalt macht auf ihrer Internetseite und im Bundesanzeiger die Anschrift der Schlichtungsstelle bekannt. Sie weist im Rahmen ihrer Beschwerdebearbeitung auf das Schlichtungsverfahren nach § 143c des Investmentgesetzes als Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung hin.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012
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Frühere Fassungen von § 9 InvSchlichtV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 InvSchlichtV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 InvSchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvSchlichtV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... das Wort „elektronischen" gestrichen. (77) In § 9 Satz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Investmentschlichtungsstellenverordnung vom 28. ...
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