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Gesetz über die berechnungsrechtliche Behandlung von Investitionszulagen im preisgebundenen Wohnungsbau (InvZulBerG k.a.Abk.)
Artikel 4 G. v. 23.12.1974 BGBl. I S. 3676, 3678
Geltung ab 25.12.1974; FNA: 707-10-2 Wirtschaftsförderung
Geltung ab 25.12.1974; FNA: 707-10-2 Wirtschaftsförderung
§ 1 Nichtberücksichtigung der Investitionszulage
Bei der Herstellung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit preisgebundenen Wohnraum ist eine nach § 4a des Investitionszulagengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung vom 23. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3676) gewährte Investitionszulage in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der zulässigen Miete nicht zu berücksichtigen.
§ 2 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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