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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für richtlinienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz (EAInvV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1302 (Nr. 33); aufgehoben durch § 7 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-8 Investmentwesen
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Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-8 Investmentwesen
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§ 3 Zulässiger Übertragungsweg
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die vollständige Anzeige bestehend aus dem Anzeigeschreiben und den weiteren Unterlagen ist der Bundesanstalt über deren Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) zu übermitteln. Die hierfür vorgesehenen Prozesse sind dem Benutzerhandbuch MVP) 1) zu entnehmen.
(2) Die Zulassung zur Nutzung der MVP der Bundesanstalt richtet sich nach dem von der Bundesanstalt vorgesehenen Verfahren. Die Einzelheiten sind dem Benutzerhandbuch Zugangsverwaltung 2) zu entnehmen. Dem unterschriebenen Zugangsantrag ist eine von der Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft, Investmentaktiengesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft unterzeichnete Erklärung darüber beizufügen, dass die Person, die die Zulassung beantragt, für die Gesellschaft tätig und zur Übermittlung von Anzeigen nach dieser Verordnung befugt ist. Änderungen der Angaben in der Bescheinigung sind der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Geschäftsleiter selbst die Zulassung beantragen. Die Sätze 3 bis 5 gelten für bevollmächtige Personen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Geschäftsleitung die bevollmächtigte Person tritt.
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- 1)
- Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Unternehmen - Meldeplattform (MVP)".
- 2)
- Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik „Unternehmen - Meldeplattform (MVP)".
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Zitierungen von § 3 EAInvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EAInvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EAInvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EAInvV Übermittlung von Ergänzungsanzeigen
... ebenfalls über die MVP der Bundesanstalt zu erfolgen. Die §§ 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein Anschreiben ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9790/a171862.htm