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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für richtlinienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz (EAInvV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1302 (Nr. 33); aufgehoben durch § 7 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-8 Investmentwesen
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Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-8 Investmentwesen
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§ 5 Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien sind wie folgt zu bezeichnen:
- 1.
- Anzeigeschreiben:
BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter", - 2.
- Vertragsbedingungen:
BaFin-ID und Bezeichnung „Fund Rules", - 3.
- Satzung und Anlagebedingungen:
BaFin-ID und Bezeichnung „Articles of Association" sowie BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment", - 4.
- Verkaufsprospekt:
BaFin-ID und Bezeichnung „Prospectus", - 5.
- Jahresbericht:
BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report", - 6.
- Halbjahresbericht:
BaFin-ID und Bezeichnung „Half-yearly Report", - 7.
- Wesentliche Anlegerinformationen:
BaFin-ID und Bezeichnung „Key Investor Information", - 8.
- Zusätzliche Dokumente, die der Anzeige gemäß Teil B Nummer 3 des Anzeigeschreibens nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufügen sind:
BaFin-ID sowie eine den entsprechenden Inhalt kennzeichnende Benennung, - 9.
- Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:
BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige".
(2) Die zu übermittelnde äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen:
„P128INVG_"+ BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip".
(3) Eine gemäß § 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht ist wie folgt zu bezeichnen:
BaFin-ID und Bezeichnung „Vollmacht".
Zitierungen von § 5 EAInvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EAInvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EAInvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 EAInvV Übermittlung von Ergänzungsanzeigen
... ebenfalls über die MVP der Bundesanstalt zu erfolgen. Die §§ 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein Anschreiben beizufügen, aus ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9790/a171864.htm