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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für richtlinienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz (EAInvV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1302 (Nr. 33); aufgehoben durch § 7 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-8 Investmentwesen
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Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-8 Investmentwesen
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§ 6 Übermittlung von Ergänzungsanzeigen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Hat die Bundesanstalt fehlende Angaben oder Unterlagen nach § 128 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes angefordert, hat die Ergänzungsanzeige ebenfalls über die MVP der Bundesanstalt zu erfolgen. Die §§ 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein Anschreiben beizufügen, aus dem sich ergibt, auf welche Anzeige sich die eingereichten Unterlagen beziehen.
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Zitierungen von § 6 EAInvV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EAInvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EAInvV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EAInvV Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien
... Inhalt kennzeichnende Benennung, 9. Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3: BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige". (2) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9790/a171865.htm