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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für richtlinienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz (EAInvV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1302 (Nr. 33); aufgehoben durch § 7 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-8 Investmentwesen
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§ 6 Übermittlung von Ergänzungsanzeigen



Hat die Bundesanstalt fehlende Angaben oder Unterlagen nach § 128 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes angefordert, hat die Ergänzungsanzeige ebenfalls über die MVP der Bundesanstalt zu erfolgen. Die §§ 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein Anschreiben beizufügen, aus dem sich ergibt, auf welche Anzeige sich die eingereichten Unterlagen beziehen.

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Zitierungen von § 6 EAInvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EAInvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAInvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EAInvV Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien
... Inhalt kennzeichnende Benennung, 9. Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3: BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige". (2) ...